AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Lieferung Persönlicher Schutzausrüstung (PSA), beruflichen Hautmitteln und Händedesinfektionsmittel - 2026-15
Stammdaten
- Auftraggeber
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), Hamburg
- Veröffentlicht
- 13.05.2026
- Frist (Submission)
- 12.06.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 33000000 — Medizintechnik
- Branche
- Gesundheitswesen & Medizintechnik
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Gegenstand der ausgeschriebenen Lieferleistung ist die Lieferung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) (Handschuhe), beruflichen Hautmittel (Hautreinigungs-, Hautschutz und Hautpflegemittel) sowie Händedesinfektionsmitteln an Versicherte der BGW (Rahmenvereinbarung). Den Versicherten der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) sollen in einer von der Auftraggeberin finanzierten, zeitlich befristeten Erprobungsphase verschiedene Produkte der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) (Handschuhe), beruflichen Hautmitteln (Hautreinigungs-, Hautschutz- und Hautpflegemittel) sowie Händedesinfektionsmitteln aus einem definierten Warenkorb zur Erprobung im Berufsalltag zur Verfügung gestellt werden. Bei den Versicherten liegt der Verdacht auf das Bestehen einer berufsbedingten Hauterkrankung an den Händen vor, weshalb die arbeitsplatzbezogene Ausstattung unter besonderer Berücksichtigung möglicher gesundheitlichen Risiken (z. B. Beschaffenheit und Inhaltsstoffe der Produkte) erfolgt. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen, insbesondere aus der Leistungsbeschreibung und der Rahmenvereinbarung.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 12 Monate
- Verlängerungsoption
- bis zu 3× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 80 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 12.06.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Bundeskartellamt/Vergabekammern des Bundes, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.