AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
2026-0145 Jahresvertrag Vermessung 2026-2027
Stammdaten
- Auftraggeber
- Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR, Duisburg
- Veröffentlicht
- 09.03.2026
- Frist (Submission)
- 09.04.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71250000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Geschätztes Rahmen-Volumen
- 299.175 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Im Auftrag der Wirtschaftsbetriebe Duisburg (im Weiteren mit WBD-AöR abgekürzt) sind im gesamten Stadtgebiet Duisburgs die Lage von Kanalbauwerken im ETRS89 (Europäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989) mit der Realisierung von 2025 und die Höhe im Allgemeinen über Normalhöhen-Null (NHN) im DHHN16 Gebrauchshöhenstatus 170 (Deutsches Haupthöhennetz 2016) aufzumessen. Der Höhenanschluss muss immer über mind. zwei Höhenanschlusspunkte der Landesvermessung mittels geometrischen Nivellements hergestellt werden. Das Lagefestpunktfeld ist mittels GNSS-Echtzeit-RTK (SAPOS-HEPS mit VRS-Korrekturansatz) herzustellen. Die geforderten absoluten Genauigkeiten liegen bei 5 cm in der Lage, sowie 2 cm in der Höhe (DWA-M 145-2). Alle Angaben von Längen- und Höheneinheiten sind in Metern [m] anzugeben und alle aufgenommenen Koordinaten müssen in ETRS 89 mit Abbildung in UTM 32 (6-stelliger Rechtswert ohne vorangehende "32", 7-stelliger Hochwert) angegeben werden. Der tatsächliche Leistungsumfang ist abhängig von dem nur überschläglich vorhersehbaren Bedarf an Neubau- und Planungsvermessungen, so dass bei Unter- oder Überschreiten des veranschlagten Auftragsvolumens der vertraglich vereinbarte Einheitspreis gilt.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.05.2026
- Ende
- 30.04.2027
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 62 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 09.04.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Westfalen, Münster
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.