AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 17.04.2026 04:57 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/c8346fd4-26ee-4827-b68d-37120b3e89b6/

Gigabit-Breitbandausbau in der Stadt Bocholt - Graue Flecken

Notice-ID: c8346fd4-26ee-4827-b68d-37120b3e89b6 · Procedure-ID: 0240eb18-87d9-47ae-bad5-a82e462ea249

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Stammdaten

Auftraggeber
Stadt Bocholt, Bocholt
Veröffentlicht
25.03.2024
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
64200000 — Post- und Telekommunikationsdienste
Branche
IT & Digitalisierung
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Ziel der Maßnahme ist es, durch die Gewährung von Investitionsbeihilfen zu ermöglichen, die in der Stadt Bocholt gelegenen, noch unterversorgten Teilnehmer über ein Gigabit-Netz zu erschließen. Es sollen insgesamt ca. 998 Teilnehmer (davon 4 sozioökonomische Schwerpunkte, nachfolgend: "SOES") angeschlossen werden. Dabei soll der Anschluss an das Gigabit-Netz allen ausgewiesenen Teilnehmern, das heißt 100% der im Ausbaugebiet befindlichen Teilnehmeranschlüsse, die heute im Sinne der Gigabitrahmenregelung unterversorgt sind, zur Verfügung stehen. Den Teilnehmern im Ausbaugebiet soll nach erfolgtem Netzausbau und Inbetriebnahme eine Übertragungsrate von jeweils mindestens 1 Gbit/s symmetrisch (Downstream/Upstream) zur Verfügung stehen.

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
6 MONTHS

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Vergabeergebnis liegt uns nicht vor

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster, Münster

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).