AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Rahmenvereinbarung über die Verwertung und Entsorgung von Elektroaltgeräten der Sammelgruppen IV und V, die unter AVV 20 01 35* fallen für den Zeitraum vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2028, 3 Lose
Stammdaten
- Auftraggeber
- Stadt Bielefeld - Amt für Zentrale Leistungen, Bielefeld
- Veröffentlicht
- 12.06.2026
- Frist (Submission)
- 16.07.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 90500000 — Abwasser, Abfall und Umwelt
- Branche
- Entsorgung & Recycling
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Der Umweltbetrieb der Stadt Bielefeld (UWB) hat die Entsorgung und Verwertung von insgesamt ca. 3.400 t Elektroschrott der Sammelgruppe IV Großgeräte (AVV 20 01 35*) entsprechend der oben genannten Einteilung und der Sammelgruppe V Kleingeräte (AVV 20 01 35*) für den Zeitraum vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2028 zu vergeben. — Der Umweltbetrieb der Stadt Bielefeld (UWB) hat die Entsorgung und Verwertung von insgesamt ca. 3.400 t Elektroschrott der Sammelgruppe IV Großgeräte (AVV 20 01 35*) entsprechend der oben genannten Einteilung und der Sammelgruppe V Kleingeräte (AVV 20 01 35*) für den Zeitraum vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2028 zu vergeben. — Der Umweltbetrieb der Stadt Bielefeld (UWB) hat die Entsorgung und Verwertung von insgesamt ca. 3.400 t Elektroschrott der Sammelgruppe IV Großgeräte (AVV 20 01 35*) entsprechend der oben genannten Einteilung und der Sammelgruppe V Kleingeräte (AVV 20 01 35*) für den Zeitraum vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2028 zu vergeben.
Lose
3 Lose (max. 3 pro Bieter).
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.01.2027
- Ende
- 31.12.2028
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 46 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 16.07.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster, Münster
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.