AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 15.05.2026 02:37 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/d310b219-8189-4dda-ab9d-eb59d72aef76/

Virtualisierungsplattform - VMWare und Veeam Software für die Laufzeit von 36 Monaten

Notice-ID: d310b219-8189-4dda-ab9d-eb59d72aef76 · Procedure-ID: 6e39e6de-dfda-4a70-8ac8-dc0b1679a724

Zurück zur Vergabe

Stammdaten

Auftraggeber
gematik GmbH, Berlin
Veröffentlicht
06.11.2024
Frist (Submission)
09.12.2024
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
48000000 — Software
Branche
IT & Digitalisierung
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Die gematik betreibt für die firmeneigene IT Infrastruktur seit dem Jahr 2012 eine Virtualisierungsplattform, was primär aus den Software Lösungen der Hersteller Broadcom, Omnissa und Veeam besteht. Die Software Wartung und die Software Subscription für alle VMware und Veeam Lizenzen laufen nun zum Ende des Jahres 2024 aus. Mit dieser Ausschreibung beabsichtigt die gematik die Software Nutzung inklusive der. Software Wartung und Support für die Lösungen der genannten drei Software Hersteller einheitlich für eine Laufzeit von 36 Monaten zu beschaffen.

Lose

3 Lose (max. 3 pro Bieter).

Vertragslaufzeit

Periode
36 Monate

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
14 Tage

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Vergabeergebnis liegt uns nicht vor

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Bundeskartellamt Vergabekammern des Bundes, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).