AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
BG_1664_EU/26 - Werksinstandsetzung von Energieverteiler Fa des Systems GTK
Stammdaten
- Auftraggeber
- HIL Heeresinstandsetzungslogistik GmbH, Bonn
- Veröffentlicht
- 20.03.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 50600000 — Reparatur und Instandhaltung
- Branche
- Verteidigung & Sicherheit
- Rechtsgrundlage
- Verteidigung & Sicherheit
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Der Auftrag umfasst die Werksinstandsetzung von Energieverteiler Fa des Systems GTK. Die Bieter müssen im Rahmen der Angebotsabgabe berücksichtigen, dass die Angaben zu den jeweiligen Fachlosen lediglich aus den Vergangenheitswerten abgeleitete Schätzbedarfe sind sowie einen gegebenenfalls auftretenden Mehrbedarf (Sicherheitszuschlag) enthalten. Die tatsächlichen während der Vertragslaufzeit erfolgenden Beauftragungen können hinsichtlich der in einem Fachlos enthaltenen Bedarfsmengen der jeweiligen Versorgungsnummern abweichen. Die Obergrenze für den jeweiligen Auftrag bildet in jedem Fall die in dem betreffenden Fachlos zusammengefasste Gesamtmenge (Schätzbedarf + Sicherheitszuschlag). Eine Verpflichtung des AG, Einzelaufträge zu erteilen, wird durch diesen Vertrag nicht begründet. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung und endet am 31.12.2029. Des Weiteren behält sich der Auftraggeber eine optionale Verlängerung der Rahmenvereinbarung bis zum 31.12.2032 vor. Wenn der bestehende Vertrag zwischen der HIL GmbH und der Bundeswehr, egal aus welchem Rechtsgrund endet, kann die Rahmenvereinbarung durch ein Sonderkündigungsrecht beendet werden.
Lose
2 Lose (max. 2 pro Bieter).
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.07.2026
- Ende
- 31.12.2029
- Verlängerungsoption
- bis zu 1× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bürgschaft
- erforderlich
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Bundeskartellamt Vergabekammer des Bundes, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.