AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 18.04.2026 07:39 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/dfbca258-8776-4e8f-b1d3-b353fe5428f5/

IT-Verfahren KONSENS Grundsteuer

Notice-ID: dfbca258-8776-4e8f-b1d3-b353fe5428f5 · Procedure-ID: 9a2f2e24-b28d-4aaa-b3d5-d7e589736243

Zurück zur Vergabe

Stammdaten

Auftraggeber
Oberfinanzdirektion Karlsruhe - LZfD, Karlsruhe
Veröffentlicht
30.09.2025
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
72212100 — IT-Dienstleistungen
Branche
IT & Digitalisierung
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Erstellung eines IT-Verfahrens KONSENS-Grundsteuer. Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg - Landeszentrum für Datenverarbeitung (LZfD), beabsichtigt einen Auftrag zur SW-Entwicklung KONSENS-Grundsteuer auszuschreiben. Gegenstand der Ausschreibung ist die Erstellung der Software IT-Verfahren KONSENS-Grundsteuer, Pflege und Support der erstellten Software sowie begleitende Dienstleistungen. Das erstellte IT-Verfahren KONSENS-Gundsteuer wird nach Abnahme der Software finanzverwaltungsintern zertifiziert und im Anschluss KONSENS-weit den Bundesländern zur Verfügung gestellt. Der produktive IT-Betrieb von KONSENS-Grundsteuer erfolgt in Rechenzentren der jeweiligen Bundesländer.

Vertragslaufzeit

Beginn
01.10.2025
Ende
31.12.2030
Verlängerungsoption
bis zu 2× verlängerbar

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Auftrag vergeben
Vertragsabschluss
30.09.2025
Angebotsspanne
38.308.890 – 38.308.890 €

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (1)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).