AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://www.evergabe.nrw.de/VMPSatellite/notice/CXS0Y6XYT54Z182X/documents) · Abgerufen am 29.08.2026 11:18 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/e265c8d0-5ad2-4be5-b8a0-cd0ae138f6a4/

Universitätsklinikum Münster - Gebäude 9910 Marienhospital Steinfurt - Neubau Bettenhaus 1. und 2. Bauabschnitt | 017-G01 Erdarbeiten und HDI-Verfahren

Notice-ID: e265c8d0-5ad2-4be5-b8a0-cd0ae138f6a4 · Procedure-ID: d197fe06-3068-4570-9494-1b5cf42ba935

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Stammdaten

Auftraggeber
Universitätsklinikum Münster, Münster
Veröffentlicht
07.03.2025
Frist (Submission)
08.04.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
45100000 — Bauleistungen
Branche
Bauwesen & Infrastruktur
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Das Projekt "Neubau Bettenhaus" ist ein Teil der Konzeptplanung "Neustrukturierung Marienhospital Steinfurt" und wird durch das Land NRW und die Stadt Steinfurt in Teilen gefördert. Im 1. Bauabschnitt wurde zunächst der Nordflügel (BT X) abgerissen und ein viergeschossiger Baukörper mit zentraler Notaufnahme, zwei Pflegestationen, sowie Technik- und Logistikflächen geschaffen. G01: Erdarbeiten und HDI-Verfahren: - 6.000 m3 Boden abtragen und entsorgen - 400 m3 HDI-Unterfangungskörper - geschlossene Wasserhaltung

Vertragslaufzeit

Periode
55 Tage

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
59 Tage
Bürgschaft
erforderlich

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Westfalen, Münster

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).