AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Verwertung des Altpapiers aus dem Landkreis Peine ab 01.01.2026
Stammdaten
- Auftraggeber
- Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe (A+B) Landkreis Peine, Peine
- Veröffentlicht
- 01.08.2025
- Frist (Submission)
- 10.09.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 90500000 — Abwasser, Abfall und Umwelt
- Branche
- Entsorgung & Recycling
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Leistungsgegenstand ist die Verwertung von jährlich ca. 5.500 bis 11.500 Mg PPK (Papier, Pappe und Kartonagen; AVV 15 01 01, AVV 20 01 01) aus kommunaler Sammlung im Gebiet des Landkreises Peine einschließlich der Übernahme und des Transports von der Übernahmestelle der Auftraggeberin ab dem 01.01.2026. Die Sammlung der PPK-Fraktionen und die Beförderung zur Übernahmestelle sowie ggf. die Bereitstellung des Systembetreiberanteils sind nicht Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung. Die bisherige Entwicklung der eingesammelten PPK-Fraktionen im Landkreis Peine wird in der Leistungsbeschreibung für einen mehrjährigen Zeitraum angegeben. Die Angabe der Mengenentwicklung dient dabei lediglich der Orientierung der Bieter. Die Auftraggeberin übernimmt keine Garantie dafür, dass die Mengenentwicklung sich auch in Zukunft so darstellt. Die Abrechnung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der vertraglichen Bestimmungen zur Vergütung, der im Leistungsverzeichnis (Kapitel V., Ziffer 23) abgefragten Preise sowie der tatsächlich durch den Auftragnehmer erbrachten Leistungen.
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 30 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 10.09.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung Auf der Hude 2 21339 Lüneburg, Lüneburg
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.