AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Gründung Stadtwerke Winterberg Energie Verwaltungs GmbH
Stammdaten
- Auftraggeber
- Stadtwerke Winterberg, Anstalt des öffentlichen Rechts, Stadt Winterberg
- Veröffentlicht
- 20.11.2024
- Notice-Typ
- dir-awa-pre
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
- CPV-Code
- 65300000 — Öffentliche Versorgung (Strom, Wasser, Gas)
- Branche
- Energie & Umwelt
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Es ist beabsichtigt, die Stadtwerke Winterberg Energie Verwaltungs GmbH zu gründen. Zweck der Gesellschaft ist es, zu einer sicheren, klimafreundlichen und bezahlbaren Energieversorgung beizutragen, wenn möglich, vorrangig in der Stadt Winterberg. Zur Erreichung des Gesellschaftszwecks umfasst der Gegenstand des Unternehmens die Erzeugung, Speicherung, Verteilung und Vermarktung von Strom und Wärme durch Umwandlung von Windenergie und Solarenergie. Insbesondere die Planung, Errichtung und Verwaltung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie und Solarenergie für die Strom- und Wärmeversorgung sowie die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der Stadtwerke Winterberg Energie GmbH & Co. KG und an weiteren Gesellschaften. Ebenso der Erwerb von Vermögensgegenständen wie Projektrechte oder die Beteiligung an Windenergie-, Photovoltaik-, Wasserstoff-, Batterie-, Wärme- oder Netzprojekten im Stadtgebiet. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 EUR. Von dem Stammkapital übernehmen: - Stadtwerke Winterberg, Anstalt des öffentlichen Rechts, Lamfert 30, 59955 Winterberg: Geschäftsanteil Nr. 1 in Höhe von 12.500 EUR, - KT Energie Ventures GmbH, Lamfert 30, 59955 Winterberg: Geschäftsanteil Nr. 2 in Höhe von 12.500 EUR.
VEAT — Direktvergabe-Ankündigung
- Veröffentlichung
- 20.11.2024
- Stillhaltefrist (10 Tage)
- läuft bis 30.11.2024 — abgelaufen
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster, Münster
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.