AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 16.04.2026 19:32 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/fd7bfc3d-b4eb-4216-89d3-a611b95e9bff/

Medizinische Versorgung ANKER Schwaben

Notice-ID: fd7bfc3d-b4eb-4216-89d3-a611b95e9bff · Procedure-ID: 055a8dfb-d4b9-429b-8c7b-0d0fd86f3320

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Stammdaten

Auftraggeber
Regierung von Schwaben, Augsburg
Veröffentlicht
07.10.2024
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
85141000 — Gesundheitswesen und Sozialwesen
Branche
Gesundheitswesen & Medizintechnik
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Der Freistaat Bayern, vertreten durch die Regierung von Schwaben – nachfolgend Auftraggeber genannt –, beauftragt den Auftragnehmer mit der allgemeinmedizinischen Versorgung der in den Unterkunfts-Dependancen des ANKER Schwaben und im Behördenzentrum ANKER Schwaben untergebrachten Personen, ergänzend zum bestehenden Regelsystem. Der Auftraggeber hält hierüber - über die der Allgemeinheit zugängliche/-n medizinische/-n Versorgung/-en hinaus - die Ressourcen für die basismedizinische Versorgung der untergebrachten Personen, soweit wie möglich, unmittelbar in den Unterkunfts-Dependancen und dem Behördenzentrum vor.

Vertragslaufzeit

Beginn
03.12.2024
Ende
01.12.2025
Verlängerungsoption
bis zu 2× verlängerbar

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Auftrag vergeben
Vertragsabschluss
01.10.2024
Zuschlagsentscheidung
20.09.2024

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern, München

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (1)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).