AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Fahrleitungsbau Wendeschleife Hechtsheim Bürgerhaus - 30026518
Stammdaten
- Auftraggeber
- Mainzer Verkehrsgesellschaft mbH, Mainz
- Veröffentlicht
- 26.01.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 45200000 — Bauleistungen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Sektorenrichtlinie
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Die vorliegende Ausschreibung bezieht sich auf die Lieferung und Montage einer Fahrleitungsanlage im Schienennetz der Mainzer Verkehrsgesellschaft mbH. In der Wendeschleife Mainz - Hechtsheim wird die bestehende Fahrleitungsanlage (Einfachfahrleitung) demontiert und durch eine neue Fahrleitungsanlage (Einfachfahrleitung) ersetzt. Der Fahrbetrieb wird auf diesem Streckenast für die Montagearbeiten eingestellt. Lage der Baustelle: Die Baumaßnahme befindet sich in Mainz an der Bürgermeister Heinrich Dreibus Straße in Höhe der Hausnummer 38. Baustellenbeschreibung Die Gleise in der Wendeschleife werden ausgetauscht. Es wird ein zusätzliches Gleis in der Wendeschleife verlegt. Zu Beginn der Baumaßnahme wird die gesamte Oberleitungsanlage komplett demontiert. Die Gründung der neuen Maste erfolgt als Bohrrohrgründung. Für die neuen Maste sind HEM -Profile vorgesehen. Der neue Fahrdraht wird wie folgt verlegt: • Fahrdraht 1 von Mast BH-0540-0-M über das innere Gleis an den Mast BH-0540-0-M (ca.300m) • Fahrdraht 2 von Mast BH-0580-2-M über das äußere Gleis an den Mast BH-0685-2-M (ca.150m) Am Mast BH-0630-0-M ist ein Fixpunkt aufzubauen. Zusätzlich sind hier ein A1, A2 Ableiter und ein Tiefenerder einzubauen. Nach Fertigstellung der Anlage ist eine Isolationsmessung durchzuführen und zu dokumentieren.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 27.07.2026
- Ende
- 18.10.2026
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 28 Tage
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Rheinland-Pfalz beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Mainz
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.