AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Neuentwicklung, Betrieb und Weiterentwicklung von Webanwendungen
Stammdaten
- Auftraggeber
- BKK Dachverband e. V., Berlin
- Veröffentlicht
- 14.02.2025
- Frist (Submission)
- 18.03.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 72000000 — IT-Dienstleistungen
- Branche
- IT & Digitalisierung
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
(1) Der BKK Dachverband stellt für seine Mitglieder, Mitarbeiter, Projektpartner und Dienstleister mehrere Web-Anwendungen im Internet bereit, die eine organisationsübergreifende Zusammenarbeit und Bereitstellung von BKK-systemrelevanten Informationen unterstützen ("MEINDV"). (2) Die MEINDV-Anwendungen wurden hinsichtlich Ihrer Funktionalitäten und Inhalte in den letzten Jahren kontinuierlich weiterentwickelt. Unter anderem wurde die Mitgliederportal-Anwendung vor kurzem zum BKK-weiten Systemportal ausgebaut. Dieses wird zusammen mit den BKK Landesverbänden in einer Entwicklungsgemeinschaft weiterentwickelt. Die Zugriffs- und Be-nutzerzahlen der MEINDV-Anwendungen sind fortlaufend gestiegen, dabei steigen auch die Erwartungen der Benutzer an Funktionsumfang, Performance und Nutzungsfreundlichkeit dieser Web-Applikationen. (3) Im Rahmen des zu vergebenden Auftrages müssen die bestehenden Anwendungen fortgeführt und der zuverlässige technische Betrieb inklusive Softwarewartung und -pflege übernommen werden. Ebenso sollen Verbesserungs- und Umsetzungsvorschläge konzipiert und umgesetzt werden, die auf die bestehenden Anwendungen aufsetzen. (4) Näheres ergibt sich aus der II.3 Leistungsbeschreibung, die Teil der Vergabeunterlagen ist.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 3 Jahre
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 18.03.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Bundes, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.