AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Unterhalts- und Grundreinigung in Objekten der Stadt Lüdenscheid
Stammdaten
- Auftraggeber
- Stadt Lüdenscheid, Lüdenscheid
- Veröffentlicht
- 12.04.2024
- Frist (Submission)
- 21.05.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 90911000 — Abwasser, Abfall und Umwelt
- Branche
- Facility Management & Gebäudetechnik
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Ausgeschrieben werden die Unterhalts- und Grundreinigung in insgesamt 28 Gebäuden der Stadt Lüdenscheid mit einer Gesamtjahresreinigungsfläche von ca. 8.750.000 m² (Unterhaltsreingung) und ca. 52.000 m² (Grundreinigung). — Ausgeschrieben werden die Unterhalts- und Grundreinigung in insgesamt 28 Gebäuden der Stadt Lüdenscheid mit einer Gesamtjahresreinigungsfläche von ca. 8.750.000 m² (Unterhaltsreingung) und ca. 52.000 m² (Grundreinigung). — Ausgeschrieben werden die Unterhalts- und Grundreinigung in insgesamt 28 Gebäuden der Stadt Lüdenscheid mit einer Gesamtjahresreinigungsfläche von ca. 8.750.000 m² (Unterhaltsreingung) und ca. 52.000 m² (Grundreinigung). — Ausgeschrieben werden die Unterhalts- und Grundreinigung in insgesamt 28 Gebäuden der Stadt Lüdenscheid mit einer Gesamtjahresreinigungsfläche von ca. 8.750.000 m² (Unterhaltsreingung) und ca. 52.000 m² (Grundreinigung). — Ausgeschrieben werden die Unterhalts- und Grundreinigung in insgesamt 28 Gebäuden der Stadt Lüdenscheid mit einer Gesamtjahresreinigungsfläche von ca. 8.750.000 m² (Unterhaltsreingung) und ca. 52.000 m² (Grundreinigung).
Lose
5 Teilpositionen (in der TED-Quelle als Lots gemeldet, vermutlich Sub-Positionen — Heuristik, siehe Glossar „Teilposition").
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 60 DAYS
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 21.05.2024
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Westfalen, Münster
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.