AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Ausführung von förmlichen Postzustellungsaufträgen für die Justizbehörden in Schwaben
Stammdaten
- Auftraggeber
- Freistaat Bayern, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts München, München
- Veröffentlicht
- 12.12.2024
- Frist (Submission)
- 24.01.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 64121100 — Post- und Telekommunikationsdienste
- Branche
- Beratung & Dienstleistungen
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Der förmlichen Zustellung nach §§ 166 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) kommt in gerichtlichen Verfahren eine zentrale Bedeutung zu. Alle wesentlichen gerichtlichen Entscheidungen werden zugestellt. Die Einleitung, der Fortgang und die Beendigung von gerichtlichen Verfahren sind regelmäßig von Zustellungen abhängig. Zustellungen stehen im Zusammenhang mit mehreren Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten. Hier sind insbesondere • Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), der Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz in angemessener Zeit, • Art. 20 Abs. 3 GG, der aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleitete Grundsatz eines fairen Verfahrens, • Art. 103 Abs. 1 GG, der Anspruch auf rechtliches Gehör zu nennen. Nicht ausgeführte oder mangelhaft bzw. verspätet bearbeitete Zustellungsaufträge können deshalb für die Rechtspflege und für rechtsuchende Bürger zu erheblichen Problemen mit sehr weitreichenden Folgen führen. Dieser Vertrag soll gewährleisten, dass im Bereich des Oberlandesgerichts München Zustellungen auf einem sehr hohen Qualitätsniveau ausgeführt werden und das Ziel der Wirtschaftlichkeit gewahrt bleibt.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.06.2025
- Ende
- 31.05.2027
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 127 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 24.01.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern, München
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.