Deutschland – Metallbauarbeiten – BLB NRW / NL Dortmund / PP Hagen (WE1666); Neubau - 2. BA / Metallbau-/Schlosserarbeiten / 010-23-00454
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Beschreibung
Aufbau von ca. 25 t diverse Stahlkonstruktionen, dies beinhaltet: - ca. 350 lfm Geländerkonstruktion - ca. 300 m2 Gitterrostbühnen - mehrere Stahltreppenanlagen - ca. 185 m2 Trapezblechdach und Fassadenbekleidung
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Ausschreibung für Metallbau- und Schlosserarbeiten im Rahmen des Neubaus (2.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de. Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
Preiseinschätzung
Basierend auf 7.346 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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Ausschreibung
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Vertragsänderung Sie sind hier
Bestehender Vertrag modifiziert
Geschätzter Wert 1.051.589 €4 Veröffentlichungen
- 27.04.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
- 24.04.2026 NA 14: (NB) Im Bereich der Technikschächte sind nach der Rohrleitungsverlegung offene Gitterrostöffnungen verblieben, die aus Sicherheitsgründen abgesichert werden müssen. Bei der Werk- und Montageplanung war nicht erkennbar, dass die Bereiche um die Rohrleitungen derart freibleiben würden, dass eine Sicherung erforderlich ist. Die Maßnahme ist daher notwendig, um die geforderte Absturzsicherung und Arbeitssicherheit zu gewährleisten. NA 16: (NB) Im Zuge der Montage der Technikaufbauten auf der Stahlkonstruktion wurden Gitterroste teilweise bauseits zurückgebaut, da die tatsächlich gelieferten Technikgeräte größer sind als geplant. Um die Gitterroste wieder montieren zu können, muss die vorhandene Stahlkonstruktion durch zusätzliche Stahlträger ergänzt werden, damit diese als Auflager für die Gitterroste dienen können. Die vorhandenen Gitterroste können weitgehend weiterverwendet werden. Die Maßnahme ist notwendig, um die Funktionalität der Gitterroste als Wartungsweg zu gewährleisten. NA 17: (NB) Die Türen im Bereich Anlieferung Küche wurden mit ihrer Türblattunterkante entsprechend den örtlichen Gegebenheiten auf den vorhandenen Pflasterbelag ausgerichtet. Der Pflasterbelag wurde abweichend der Planungsgrundlage in tieferer Höhenlage ausgeführt, vermutlich aufgrund der notwendigen Gefällesituation vor Ort. Gemäß Werk- und Montageplanung war ein direkter Anschluss der Türrahmen an das oberhalb liegende Hohlprofil vorgesehen. Die abweichende Oberkante des Pflasterbelags war zum Zeitpunkt der Werk- und Montageplanung nicht erkennbar, da dieser noch nicht hergestellt war. Durch die geänderte Ausführung entsteht oberhalb der Türen ein zusätzlicher Spalt, der zur fachgerechten Herstellung der Leistung mit Abschlussblechen in Zargenfarbe geschlossen werden muss.
- 19.03.2026 NA 12: (NB) Im Lichtschacht vor den Traforäumen im UG beträgt der Höhenunterschied zwischen den Türschwellen und der Lichtschachtsohle ca. 60 cm. Gemäß BauO NRW sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Arbeitsstättenregeln (ASR) besteht bei diesem Höhenunterschied keine zwingende Notwendigkeit zur Ausbildung einer unteren Gitterrostebene, da es sich nicht um eine sicherungspflichtige Absturzhöhe handelt und der Zugang ausschließlich zu Revisions- und Wartungszwecken dient. Die zusätzliche untere Gitterrostebene war somit weder Bestandteil der Ausführungsplanung noch des Leistungsverzeichnisses und dementsprechend nicht Teil des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs. Die nachträgliche Ausführung erfolgt auf Anordnung des Bauherrn, um bei einem etwaigen Trafowechsel im Lebenszyklus des Gebäudes eine Vereinfachung zu ermöglichen. Da diese Leistung im ursprünglichen Vertragsumfang nicht enthalten war, handelt es sich um eine zusätzliche Leistung im Sinne von § 2 Abs. 6 VOB/B, die gesondert zu vergüten ist. NA 13: (NB) Zwischen dem Foyer und dem TRH 1 werden festverglaste Innenfenster in der Feuerwiderstandsklasse F90 ausgeführt. Im Zuge der Ausführung stellte sich heraus, dass die vorgesehene F90-Festverglasung keine Absturzsicherung erfüllt, da das vom Fensterbauer gewählte Brandschutzglas über keine bauaufsichtliche Zulassung als absturzsichernde Verglasung verfügt. Auch eine Zustimmung im Einzelfall ist nach fachlicher Einschätzung nicht zu erwarten. Zur Sicherstellung der erforderlichen Absturzsicherung wurde entschieden, die vorgesehenen F90-Verglasungen beizubehalten und stattdessen zusätzliche Geländerelemente in die betroffenen Innenfenster einzubauen. Die Geländer übernehmen künftig die erforderlichen Horizontallasten, während die brandschutztechnische Funktion von der Verglasung übernommen wird. Der nachträgliche Einbau der Geländerelemente war im ursprünglichen Leistungsumfang nicht vorgesehen und stellt daher eine zusätzliche Leistung dar. Es handelt sich daher um eine zusätzliche Leistung gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B. NA 15: (NB) Gemäß LV waren die Wandhalterungen in den Beobachtungszellen des Gewahrsams mit Rundöffnung zur Aufnahme der bauseits durch LZPD / über Fa. SpA gestellten Rufsensoren (Sensortaster) herzustellen und zu montieren. Eine eindeutige Vorgabe zur Art der Befestigung der Sensortaster ist weder textlich noch zeichnerisch in der Gewahrsamsrichtlinie vorhanden. Die Wandhalterungen wurden daher fachgerecht ausgeführt, indem die „Unterputz“-Einbaugehäuse der Sensortaster an einer rückwärtig verschweißten Unterkonstruktion verschraubt wurden. Erst nach bereits erfolgter Fertigung und teilweiser Montage wurde seitens der Firma SpA vor Ort mitgeteilt, dass die Einbaugehäuse selbst einzuschweißen seien. Diese Anforderung stellt eine nachträgliche Konkretisierung dar, die jedoch erst nach der Fertigung der beauftragten Leistung erfolgte und sich durch eine Änderung im Gewahrsamserlass ergeben hat. Die Umsetzung der nun geforderten Ausführung kann aus fertigungstechnischen, qualitativen und sicherheitsrelevanten Gründen nicht auf der Baustelle erfolgen, sondern nur in der Werkstatt. Hierdurch entstehen zusätzlich notwendige Arbeiten, insbesondere Demontage der bereits montierten Wandhalterungen, Entfernung der rückwärtigen Unterkonstruktion, werkstattseitiges Einschweißen der Einbaugehäuse, Nachbearbeitung der Schweißnähte sowie Rücktransport und erneute Montage vor Ort. Diese Leistungen sind als zusätzliche Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 6 VOB/B zu werten. Die beschriebenen zusätzlichen Arbeiten waren bei Erstellung des Leistungsverzeichnisses weder erkennbar noch kalkulierbar. Es handelt sich um ein eingetretenes Risiko Änderung des regulatorischen Umfeldes, da die Änderung im Gewahrsamserlass nicht eindeutig beschrieben war.
- 05.01.2026 NA 6: (NB) Es war geplant, das Fortluftbauwerk der Lüftungszentrale 3. OG im Trapezblech der Schachtabdeckung zu befestigen. Im Zuge der W+M-Planung der Lüftungstechnik wurde auf Grund der nunmehr bekannten Dimension des Bauwerkes deutlich, dass ein Lastabtrag nur über das Trapezblech nicht möglich ist, sondern hierfür vielmehr eine separate Stahl-Unterkonstruktion erforderlich wird. Der NA 6 umfasst die dafür erforderlichen zusätzlichen Leistungen. NA 8: (NB) Der Nachtrag 8 umfasst verschiedene zusätzliche Leistungen: Aufgrund der um 3 Zentimeter zu hoch gesetzten Außentür, wurde die Oberkante des Estrichs dementsprechend angepasst. Dadurch ist die Steigungshöhe der untersten Stufe um dieses Maß zu niedrig. Da dies außerhalb der Toleranzen liegt, muss der erste Treppenlauf bis zum Zwischenpodest angepasst werden, um die fehlenden Zentimeter aufzuteilen. Da die Regenentwässerung des Entsorgungsbereiches nicht frei auf die Fläche entwässert werden kann, sondern in die Kanalisation, muss das RW-Fallrohr eine Reinigungsöffnung erhalten. Die Türen zu den Mülltonnen müssen nach Vorgabe des Nutzers gesichert ausgeführt werden, mit ZKA-online. Dafür muss es E-Öffner und entsprechende Wechselgarnituren geben. Für die Türpfosten werden lt. Aussage des Schlossers weitere kleine Fundamente benötigt. Diese werden bauseits erstellt. Um die richtige Lage anzugeben, wurde durch den Schlosser ein Fundamentplan erstellt. NA 9: (NB) Pos. 1: Nach Erstellung und Prüfung der Statik ergaben sich im Vergleich zur Ausschreibung Mehrmengen im Profilstahl der Tragkonstruktion. Pos. 2: Im LV wurden zu geringe Massen erfasst, die tatsächliche Fläche ist deutlich höher und begründet die Massenmehrung. Pos. 3: Im Zuge der W+M Planung kam es zu Anpassungen bei der Ausführung der Einstiegsluken im Bereich der Lichtschächte. Die ursprünglich geplante Lösung erwies sich als technisch nicht sinnvoll, so dass eine geänderte Art der Ausführung gewählt wurde. Pos. 4: Im Zuge der W+M Planung wurde deutlich, dass keine RC 2 geprüften Systeme zur Lichtschachtabdeckung mit Gitterrosten am Markt verfügbar sind. Es wurde daher mit der Polizei eine Alternative zur Erreichung des Schutzzieles (nicht systemgeprüft) abgestimmt. Hierfür sind zum LV abweichende Gitterosthaken zu verwenden, diese werden entsprechend verbaut. Bei den Pos. 1 und 2 handelt es sich um Sowieso-Kosten, da die Leistungen erforderlich sind, aber nicht mit ausreichender Menge im Leistungsverzeichnis enthalten waren. Bei den Pos. 3 und 4 handelt es sich um eine Detaillierung der Planung nach der Werk- und Montageplanung. NA 10: (NB) Es handelt sich um eine zusätzlich erforderliche Attikaverkleidung. Die Notwendigkeit zur Leistungserbringung war zum Zeitpunkt der LV-Erstellung nicht ersichtlich. Es war ursprünglich geplant, die Fassadenbekleide Z-Lamelle bis zum Traufwinkel zu führen. Dieses ist jedoch im Bereich des Dachübergangs auf die Hauptdachfläche aus Stabilitätsgründen nicht möglich, daher ist eine Alternativlösung aus gekantetem Glattblech erforderlich. NA 11: (NB) Im Zuge der Werkplanung des Hochbaues sowie zum Zeitpunkt der Ausschreibung der Schlosserarbeiten war noch nicht ersichtlich, ob und wenn ja in welchem Umfang eine Absturzsicherung im UG Raum U1.201 in Achse P‘ erforderlich wird. Hintergrund war die zu diesem Zeitpunkt vergabebedingt noch fehlende W+M Planung der Gewerke Heizung und Lüftung. Die Treppe ist im Grundriss noch mit 2 Auftritten geplant, es reicht jedoch die einfache Tritthilfe. Die Situation war wie o.g. zum Zeitpunkt der LV-Erstellung nicht detailliert planbar und somit auch nicht eindeutig zu beschreiben.
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