AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YBLMNYK/documents) · Abgerufen am 13.08.2026 14:30 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-289155-2026/

Gesellschaft zur Beseitigung von Sonderabfällen mbH: Vergabe von Dienstleistungen auf der Sonderabfalldeponie Rondeshagen

Notice-ID: ted-289155-2026 · Procedure-ID: a55e7510-85cc-43a5-b143-c47db07c1365

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Stammdaten

Auftraggeber
Gesellschaft zur Beseitigung von Sonderabfällen mbH, Groß Weeden
Veröffentlicht
27.04.2026
Frist (Submission)
13.05.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
90530000 — Abwasser, Abfall und Umwelt
Branche
Entsorgung & Recycling
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Die zu erbringenden Leistungen umfassen Aufgaben aus dem operativen, organisatorischen, verwaltungstechnischen, kaufmännischen sowie umweltrelevanten Bereich, die im Rahmen der Nachsorge gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), Deponieverordnung (DepV) und weiteren einschlägigen Vorschriften erforderlich sind. Davon umfasst ist nicht die Geschäftsführung und die Geschäftsstelle. Nähere Angaben sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

Vertragslaufzeit

Periode
2 Jahre
Verlängerungsoption
bis zu 2× verlängerbar

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Vergabeergebnis liegt uns nicht vor

Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Schleswig-Holstein beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, Kiel

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).