AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Planungsleistungen RHR Wyhl/Weisweil: T1 - Objektplanung: Brunnen, Brunnenstuben, Druckleitungen, Pegel
Stammdaten
- Auftraggeber
- Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Freiburg, Landesbetrieb Gewässer, Referat 53.3, Freiburg
- Veröffentlicht
- 28.04.2026
- Frist (Submission)
- 29.05.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 71322000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
- Grüne Beschaffung
- Ja
Beschreibung
Planungsleistungen RHR Wyhl/Weisweil: T1 - Objektplanung: Brunnen, Brunnenstuben, Druckleitungen, Pegel Das Regierungspräsidium Freiburg beabsichtigt die Erstellung des planfestgestellten Rückhalteraums Wyhl/Weisweil. am Rhein. Wesentliche Daten: Überflutungsfläche 595 ha; Retentionsvolumen 7,7 Mio. m³. Hierfür sind entsprechende Planungsleistungen zur erbringen. /// In einem ersten Ausschreibungspaket werden die folgenden Planungsleistungen ausgeschrieben: Objektplanung Ingenieurbauwerke zur Erstellung von Grundwasserentnahmebrunnen, Objektplanung Steuerpegel, Objektplanung Ingenieurbauwerke Rohrleitungen zur Ableitung des entnommenen Grundwassers. Besondere Leistungen wie die örtliche Bauüberwachung der Ingenieurbauwerke und die Betreuung von geotechnischen Untersuchungen. Sie umfassen alle Leistungen jeweils von der Ausführungsplanung bis zur Fertigstellung, sowie die Objektbetreuung /// Erstellung der Ausschreibungsunterlagen bis Ende November 2027. Fertigstellung der Baumaßnahmen: Ende 2030.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 04.08.2026
- Ende
- 31.12.2030
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 29.05.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Baden-Württemberg Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.