AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Gemeinde Münster -Neubau Kath. Kita Münster / Familienzentrum-Objektplanung
Stammdaten
- Auftraggeber
- Der Gemeindevorstand des Gemeinde Münster, Münster
- Veröffentlicht
- 01.05.2026
- Frist (Submission)
- 03.06.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 71000000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Geschätzter Wert
- 246.327 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Die Gemeinde Münster beabsichtigt das vorhanden Gebäude der katholische Kita St. Michael / Familienzentrum (infolge „KiTa“ genannt) abzureißen und als Ersatzneubau auf dem bestehenden Grundstück Gerhart-Hauptmann-Straße 11, 64839 Münster (Hessen); Gemarkung Münster, Flur 18, Flurstücke 616/3 (derzeitiges Grundstück der Kita), sowie den Flurstücken 606/2 (Kinderspielplatz) und 604 (Vorplatz) insgesamt neu zu errichten und hierbei Platz für 4 Kita-Gruppen und ein Familienzentrum zu schaffen. Vergeben werden Planungsleistunqen der Objektplanung Gebäude Lph 1 -9, Honorarzone III nach § 33 ff HOAI 2021 sowie verschiedene besondere Leistungen (Zuarbeit Sitzungsvorlagen, Wahrnehmung Sitzungen, Vorstellung der Planungen in den Gremien. Es ist eine Beauftragung in 2 Stufen vorgesehen. Zunächst werden LPH 1-4 beauftragt. Sollte der Auftraggeber entscheiden, dass das Projekt nach Abschluss einer Projektstufe beendet wird, erfolgt kein weiterer Abruf. Ein Anspruch des Auftragnehmers zum Abruf weiterer Projektstufen besteht nicht
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 19.10.2026
- Ende
- 30.06.2029
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 03.06.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt, Darmstadt
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.