AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://www.staatsanzeiger-eservices.de/aJs/EFormsBekVuUrl?z_param=294002) · Abgerufen am 02.08.2026 05:26 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-304003-2024/

Erweiterung des Rathauses in Neufahrn bei Freising - Architekt

Notice-ID: ted-304003-2024 · Procedure-ID: 5cfb0d1f-f51e-4dd5-9780-c2f6b5a99a89

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Stammdaten

Auftraggeber
Gemeinde Neufahrn b. Freising, Neufahrn bei Freising
Veröffentlicht
22.05.2024
Frist (Submission)
25.06.2024
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
71200000 — Architektur und Ingenieurwesen
Branche
Bauwesen & Infrastruktur
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Die Gemeinde Neufahrn bei Freising beabsichtigt das Rathaus zu erweitern in Form eines Anbaus. Im Anbau sollen ca. 15 Büros neu geschafften werden mit entsprechenden weiteren Räumen für Besprechungen, Sanitäranlagen etc. Die Barrierefreiheit ist zu beachten. Vorab werden Abbruchmaßnahmen von Nebengebäuden und Freianlagen erforderlich. Die Abbruchmaßnahmen werden durch einen separaten Auftragnehmer durchgeführt. Die Abstimmung der terminlichen und planerischen Schnittstellen ist zu berücksichtigen.

Vertragslaufzeit

Beginn
01.09.2024
Ende
31.12.2033

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
3 Monate

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Südbayern der Regierung von Oberbayern, München

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).