AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
B 5, OU Geesthacht, Objektplanung, Tragwerksplanung, SiGeKo
Stammdaten
- Auftraggeber
- Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Standort Lübeck, Lübeck
- Veröffentlicht
- 23.04.2026
- Frist (Submission)
- 01.06.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71300000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Geschätzter Wert
- 54.640 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Der LBV-SH, Standort Lübeck, plant den Neubau der Nordumgehung (NO) Geesthacht zwischen dem Ende der Anschlussstelle Geesthacht Nord (Bau-km 3+700) und der B 5 östlich von Geesthacht. Neben dem Streckenbau werden mehrere Ingenieurbauwerke zur Unter- und Überführung der Nordumgehung errichtet. Die B 5 zerschneidet mehrere Fledermausflugstraßen. Als Kompensationsmaßnahme ist bei Bau-km 6+499 das Bauwerk BW 08-1.5 vorgesehen. Über dieses Bauwerk wird in der Bestandslage der Geesthachter Straße ein Rad- und Fußweg geführt. Beidseitig des Bauwerks ist ein Gehölzstreifen als Leitstruktur für Fledermäuse vorgesehen. Zur Vermeidung von Irritationen werden beidseitig über dem Bauwerk 08-1.5Ü Irritationsschutzeinrichtungen angeordnet. Daran anschließend sind kombinierte Irritations- und Kollisionsschutzeinrichtungen (6.1 und 6.2) vorgesehen. Bestandteil dieses Vertrages sind die Objekt- und Tragwerksplanung des Bauwerks BW 08-1.5Ü sowie der angrenzenden Kollisionsschutzzäune (6.1 und 6.2) einschließlich der zugehörigen SiGeKo-Leistungen während der Planungsphase.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 27.07.2026
- Ende
- 31.03.2028
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 39 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 01.06.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein, Kiel
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.