AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Konzessionsvergabe Zahnärztliche Mitteilungen (zm)
Stammdaten
- Auftraggeber
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KöR), Berlin
- Veröffentlicht
- 08.05.2026
- Frist (Submission)
- 11.06.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Nicht offenes Verfahren
- CPV-Code
- 79000000 — Unternehmensberatung und -dienstleistungen
- Branche
- Beratung & Dienstleistungen
- Geschätzter Wert
- 35.000.000 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Die zm ist das gemeinsame amtliche Veröffentlichungsorgan der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung sowie der Bundeszahnärztekammer. Für die zm umfasst das vertragliche Leistungsspektrum die Vermarktung, das Einwerben von Anzeigen (Display) primär bei der Dentalindustrie, das Einwerben und Handling von Kleinanzeigen (incl. Personalanzeigen) sowie das Layout der von den Konzessionsgebern erstellten Inhalte, die redaktionelle Erstellung der Marktseiten, die Erstellung der Terminseiten, die Herstellung, den Druck und den Versand der zm als Printversion und des ePapers. Die umfangserweiternden amtlichen Bekanntmachungen der Konzessionsgeber sind inkludiert (s. dazu Tabelle B.2 Leistungsanforderungen, Anlage). Für das Internetangebot zm-online erstellen die Konzessionsgeber die Inhalte. Der Konzessionsnehmer stellt das Webportal sowie das zur Produktion erforderliche Redaktionssystem und die technische Betreuung auch für zm Print / ePaper. Die Konzessionsgeber beabsichtigen die Vergabe einer Konzession auf Grundlage der den Vergabeunterlagen beigefügten Vertragsentwürfe (s. C.1 bis C.4) und nach Maßgabe der ebenfalls den Vergabeunterlagen beigefügten Leistungsmerkmale und -anforderungen (s. B.1 und B.2).
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.01.2028
- Ende
- 31.12.2030
- Verlängerungsoption
- bis zu 2× verlängerbar
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 11.06.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammern des Bundes, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.