Deutschland – Dienstleistungen im Eisenbahnbau – 15TEI18925; Planung PfA 7.2 bis 7.4: Autobahnparallele Trasse mit Ausbau Rheintalbahn
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Beschreibung
Die DB Netz AG plant im Bereich PfA 7.2, 7.3 und 7.4 des StA 7 den Aus- und Neubau über eine Länge von ca. 31 km zu vergeben. Die Autobahnparallele Trasse (NBS) soll planmäßig den gesamten Güterverkehr aufnehmen und sieht die Durchquerung von zwei Natura 2000-Gebieten vor. Um den Fernverkehr und den Nahverkehr abwickeln zu können ist vorgesehen, die bestehende Rheintalbahn auf 250 km/h zu ertüchtigen und an den dafür notwendigen Stellen Überholgleise zu bauen. Geplant werden soll der Ausbau der bestehenden Rheintalbahn zwischen Niederschopfheim und Kenzingen, sowie die Neubaustrecke an der A5.
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Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) sucht Beratungsleistungen zur Unterstützung der Umsetzung ihres Single Programming Document (SPD).
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38 Veröffentlichungen
- 09.02.2026 MKA 10 Es ergeben sich ansonsten Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der Leistungen. (Kartierungen, Auswertung, Konflikteinschätzung und Variantenbetrachtung) Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs.Es würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen notwendig, welche vergütet werden müssten. Prinzipiell sind qualifizierte Kartierer für die speziellen angefragten Tier- und Pflanzenarten mit entsprechender Qualifikation nur für ein sehr hohes Honorar zu binden. Über den Generalplanervertrag kann hier auf Stundensätze zurückgegriffen werden, welche durch den Wettbewerb entstanden sind und somit wirtschaftlich sind. MKA 15 Es ergeben sich ansonsten Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der Leistungen. (Kartierungen, Auswertung, Konflikteinschätzung und Variantenbetrachtung) Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs.Es würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen notwendig, welche vergütet werden müssten. Prinzipiell sind qualifizierte Kartierer für die speziellen angefragten Tier- und Pflanzenarten mit entsprechender Qualifikation nur für ein sehr hohes Honorar zu binden. Über den Generalplanervertrag kann hier auf Stundensätze zurückgegriffen werden, welche durch den Wettbewerb entstanden sind und somit wirtschaftlich sind.
- 22.01.2026 MKA 18_NBS Im Rahmen des Hauptvertrags LPh 1/2 hatte der AN die Kostenschätzung für die Objekte der Technischen Ausstattung (EEA, OLA, LST) erbracht. Aufgrund der Aktualisierung des Kostenkennwertekatalogs (August 2025) muss diese überarbeitet werden. Es handelt sich hierbei um eine zusätzliche Leistung, die im Hauptvertrag nicht vorgesehen war. Bei einem Wechsel des AN würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen notwendig, welche vergütet werden müssten. Über den Generalplanervertrag kann hier auf Stundensätze zurückgegriffen werden, die durch den Wettbewerb entstanden und somit wirtschaftlich sind. Die Kostenschätzung soll nur aktualisiert und nicht vollständig neu erstellt werden. Einem neuen AN wäre daher eine umfassende Einarbeitung in die bisherigen Unterlagen sowie Abstimmungen hierzu zusätzlich zu vergüten. Dies hätte auch erhebliche zeitliche Auswirkungen auf den Terminplan.
- 21.01.2026 MKA 13_ABS Im Rahmen des Hauptvertrags LPh 1/2 hatte der AN die Kostenschätzung für die Objekte der Technischen Ausstattung (EEA, OLA, LST) erbracht. Aufgrund der Aktualisierung des Kostenkennwertekatalogs (August 2025) muss diese überarbeitet werden. Es handelt sich hierbei um eine zusätzliche Leistung, die im Hauptvertrag nicht vorgesehen war. Bei einem Wechsel des AN würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen notwendig, welche vergütet werden müssten. Über den Generalplanervertrag kann hier auf Stundensätze zurückgegriffen werden, die durch den Wettbewerb entstanden und somit wirtschaftlich sind. Die Kostenschätzung soll nur aktualisiert und nicht vollständig neu erstellt werden. Einem neuen AN wäre daher eine umfassende Einarbeitung in die bisherigen Unterlagen sowie Abstimmungen hierzu zusätzlich zu vergüten. Dies hätte auch erhebliche zeitliche Auswirkungen auf den Terminplan.
- 19.01.2026 MKA 12_ABS Im Rahmen des Hauptvertrags hat der AN die T WP Lph 3 für die entsprechenden Objekte zu erbringen. Auf Grund der Streckengeschwindigkeit der ABS von 250km/h sind im Rahmen der TVVP Lph 3 spezifische Nachweise für Dynamische Effekte bei Resonanzrisiko zu erstellen. Diese Leistung ist eine besondere Leistung nach HOAI und vertraglich nicht vorgesehen, jedoch zur regelwerkskonformen Nachweisführung erforderlich. Es handelt sich bei der zusätzlichen Leistung um vertiefte Modelluntersuchungen im Rahmen der statischen Berechnung. Die Einbindung einer weiteren Partei in diesen Prozess ist technisch nicht möglich. Ein anderer AN könnte nur gesamthaft mit der Lph 3 TVVP beauftragt werden und nicht nur mit dieser besonderen Lesitung alleine. Dies würde bedeuten, dass man die Lph 3 T WP für die betroffenen Bauwerke doppelt beauftragen würde.
- 16.01.2026 MKA 16_NBS Für die Planung von Ausgleichsflächen im Rahmen des Großprojekts Karlsruhe-Basel 7.3 NBS soll der Leitungsbestand Ver- und Entsorgungsanlagen Dritter für trassenferne Maßnahmen abgefragt und dargestellt werden. Dazu muss der Bestand aller Leitungsträger abgefragt und in Leitungsplänen dargestellt werden. Der Umgriff der trassenfernen Maßnahmen hat sich aus der ausgeführten Umweltplanung ergeben und war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar. Es handelt sich daher um eine zusätzliche Leistung, die im Hauptvertrag nicht vorgesehen war. Bei einem Wechsel des AN würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen notwendig, welche vergütet werden müssten. Über den Generalplanervertrag kann hier auf Stundensätze zurückgegriffen werden, die durch den Wettbewerb entstanden und somit wirtschaftlich sind. Die Abfrage der Leitungsdaten und die folgende Einarbeitung der Ergebnisse in Pläne und sonstige Unterlagen erfolgt durch die Ingenieurgemeinschaft. Einem neuen AN wäre daher eine umfassende Einarbeitung in die bisherigen Unterlagen sowie Abstimmungen hierzu zusätzlich zu vergüten. Zudem müsste die Ingenieurgemeinschaft die Ergebnisse vor Einreichung der Planfeststellungsunterlagen nochmals auf Konsitenz zu von ihnen erstellten anderen Unterlagen prüfen, was zusätzlich zu vergüten wäre.
- 15.01.2026 MKA 19 NBS Im Rahmen des Hauptvertrags LPh 3/4 hat der AN die notwendigen Gutachten zu Schall und Erschütterung als Bestandteil der Planfeststellungsunterlagen zu erstellen. Diese werden digital als Planunterlagen zur Öffentlichkeitsbeteiligung auf Internetportalen veröffentlicht. Gemäß aktuellem EBA Leitfaden-Antragsunterlagen, Stand März 2023 sind die Dateien aufgrund gesetzlicher Vorgaben barrierefrei zu gestalten. Diese Forderung bestand noch nicht zum Zeitpunkt der Vertragsschließung. Es handelt sich daher um eine zusätzliche Leistung, die im Hauptvertrag nicht vorgesehen war. Bei einem Wechsel des AN würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen notwendig, welche vergütet werden müssten. Über den Generalplanervertrag kann hier auf Stundensätze zurückgegriffen werden, die durch den Wettbewerb entstanden und somit wirtschaftlich sind. Die Barrierefreiheit der Dateien wird am einfachsten während der Erstellung der Gutachten berücksichtigt und fortlaufend kontrolliert. Eine nachträgliche Anpassung der Gutachten-Dateien hinsichtlich der Barrierefreiheit durch einen anderen AN ist zwar grundsätzlich möglich, wäre aber mit erheblichem Mehraufwand verbunden. Zusätzlich müsste der ursprüngliche Gutachter als Ersteller das Ergebnis nochmal prüfen und freigeben, was zusätzlich zu vergüten wäre.
- 13.01.2026 MKA 14_ABS Im Rahmen des Hauptvertrags LPh 3/4 hat der AN die notwendigen Gutachten zu Schall und Erschütterung als Bestandteil der Planfeststellungsunterlagen zu erstellen. Diese werden digital als Planunterlagen zur Öffentlichkeitsbeteiligung auf Internetportalen veröffentlicht. Gemäß aktuellem EBA Leitfaden-Antragsunterlagen, Stand März 2023 sind die Dateien aufgrund gesetzlicher Vorgaben barrierefrei zu gestalten. Diese Forderung bestand noch nicht zum Zeitpunkt der Vertragsschließung. Es handelt sich daher um eine zusätzliche Leistung, die im Hauptvertrag nicht vorgesehen war. Bei einem Wechsel des AN würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen notwendig, welche vergütet werden müssten. Über den Generalplanervertrag kann hier auf Stundensätze zurückgegriffen werden, die durch den Wettbewerb entstanden und somit wirtschaftlich sind. Die Barrierefreiheit der Dateien wird am einfachsten während der Erstellung der Gutachten berücksichtigt und fortlaufend kontrolliert. Eine nachträgliche Anpassung der Gutachten-Dateien hinsichtlich der Barrierefreiheit durch einen anderen AN ist zwar grundsätzlich möglich, wäre aber mit erheblichem Mehraufwand verbunden. Zusätzlich müsste der ursprüngliche Gutachter als Ersteller das Ergebnis nochmal prüfen und freigeben, was zusätzlich zu vergüten wäre.
- 30.09.2025 Original-Veröffentlichung
- 29.09.2025 MKA 14 m Rahmen des Hauptvertrags hat der AN den geplanten sechsstreifigen Ausbau der BAB insofern zu berücksichtigen, dass die Planung des Dritten nicht verunmöglicht wird. Weiterhin wurde davon ausgegangen, dass an den Bestand der Autobahn Stand 2017 angeschlossen wird. Seitens Autobahn wurden zwischenzeitlich FDE-Programme im vorliegenden Planbereich durchgeführt, so dass sich der Bestand verändert hat, was zu einer Wiederholungsplanung in Teilbereichen der Lph 3/4 VA führt. Des Weiteren liegt zwischenzeitlich eine Planung der Autobahn für den sechstrefigen Ausbau vor, welcher auf Konflikte abzuprüfen ist. Dies war bei Vertragsbeginn noch nicht absehbar. Die Leistungen sind daher zusätzlich erforderlich und vertraglich nicht geschuldet. Die Konfliktprüfungen sind nur durch den bereits gebundenen AN möglich, da die Plandaten direkt im System übereinander gelegt werden müssen um die Konflikte auf die Gesamtplanung abzupüfen. Die Einbindung einer weiteren Partei in diesen Prozess brigt technisch maximale Risiken allein durch die Verwendung verschiedener CAD-Systeme. Bei Beauftragung eines Dritten mit der erforderlich Leistung ist keine Abgrenzung der Gewährleistung möglich und es besteht ein enorm hohes Risiko von Fehlplanungen auf Grund von Datendiskrepanzen.
- 22.09.2025 Original-Veröffentlichung
- 19.09.2025 MKA 13 Im Rahmen der Lph 3/4 ist durch den AN die Objektplanung Verkehrsanlage zu erbringen. Der hier geforderte rechnerische Nachweis der Leistungsfähigkeit des Verkehrsablaufs ist keine im Leistungsbild geschuldete Leistung, jedoch im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens auf Forderung des Dritten (Autobahn GmbH) zu erbringen. Bei einem Wechsel des AN würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen notwendig, welche vergütet werden müssten. Über den Generalplanervertrag kann hier auf Stundensätze zurückgegriffen werden, die durch den Wettbewerb entstanden und somit wirtschaftlich sind. Bei unterschiedlichen ANs wird die Zuordnung der Verantworltichkeiten erschwert, eine einheitliche Leistungserbingung ist unabdingbar.
- 16.09.2025 Original-Veröffentlichung
- 15.09.2025 Original-Veröffentlichung
- 15.09.2025 MKA 12 Bei einem Wechsel des AN würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen notwendig, welche vergütet werden müssten. Über den Generalplanervertrag kann hier auf Stundensätze zurückgegriffen werden, die durch den Wettbewerb entstanden und somit wirtschaftlich sind. Bei unterschiedlichen ANs wird die Zuordnung der Verantworltichkeiten erschwert, eine einheitliche Leistungserbingung ist unabdingbar
- 12.09.2025 MKA08_10: Bei einem Wechsel des AN würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen notwendig, welche vergütet werden müssten. Über den Generalplanervertrag kann hier auf Stundensätze zurückgegriffen werden, die durch den Wettbewerb entstanden und somit wirtschaftlich sind. Bei unterschiedlichen ANs wird die Zuordnung der Verantwortlichkeiten erschwert, eine einheitliche Leistungserbringung ist unabdingbar
- 08.09.2025 MKA 09 Bei einem Wechsel des AN würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen notwendig, welche vergütet werden müssten. Über den Generalplanervertrag kann hier auf Stundensätze zurückgegriffen werden, die durch den Wettbewerb entstanden und somit wirtschaftlich sind. Bei unterschiedlichen ANs wird die Zuordnung der Verantworltichkeiten erschwert, eine einheitliche Leistungserbingung ist unabdingbar
- 05.08.2025 Original-Veröffentlichung
- 04.08.2025 Bei einem Wechsel des AN würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen notwendig, welche vergütet werden müssten. Über den Generalplanervertrag kann hier auf Stundensätze zurückgegriffen werden, die durch den Wettbewerb entstanden und somit wirtschaftlich sind. Bei unterschiedlichen ANs wird die Zuordnung der Verantwortlichkeiten erschwert, eine einheitliche Leistungserbringung ist unabdingbar
- 01.08.2025 Bei einem Wechsel des AN würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen notwendig, welche vergütet werden müssten. Über den Generalplanervertrag kann hier auf Stundensätze zurückgegriffen werden, die durch den Wettbewerb entstanden und somit wirtschaftlich sind. Bei unterschiedlichen ANs wird die Zuordnung der Verantwortlichkeiten erschwert, eine einheitliche Leistungserbringung ist unabdingbar
- 11.07.2025 Original-Veröffentlichung
- 10.07.2025 Bei einem Wechsel des AN würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen notwendig, welche vergütet werden müssten. Über den Generalplanervertrag kann hier auf Stundensätze zurückgegriffen werden, die durch den Wettbewerb entstanden und somit wirtschaftlich sind. Bei unterschiedlichen ANs wird die Zuordnung der Verantwortlichkeiten erschwert, eine einheitliche Leistungserbringung ist unabdingbar
- 05.06.2025 MKA4-73 Davon ausgehend, dass beim Wechsel des AN die Untersuchungen neu erstellt werden müssen, würden Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen erforderlich, welche vergütet werden müssten. / MKA4-72 Davon ausgehend, dass beim Wechsel des AN die Untersuchungen neu erstellt werden müssen, würden Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen erforderlich, welche vergütet werden müssten. / MKA 01 Davon ausgehend, dass beim Wechsel des AN die Planungen zur Objektplanung Verkehrsanlagen für das neue Objekt eines temporären Haltepunkts in Lahr neu erstellt werden müssen, würden Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen erforderlich, welche vergütet werden müssten.
- 02.06.2025 Original-Veröffentlichung aktuell
- 28.05.2025 MKA 3 - Bei einem Wechsel des AN würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung wegfallen. Bei unterschiedlichen ANs wird die Zuordnung der Verantwortlichkeiten erschwert, eine einheitliche Leistungserbingung ist unabdingbar. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen notwendig, welche vergütet werden müssten. Ein neuer AN würden zudem auch erhebliche zeitliche Auswirkungen auf den Terminplan haben, da dies umfangreiche Abstimmungen zwischen unserem bisherigen zuständigen AN und dem neuen AN mit sich ziehen würde. MKA2 - Bei einem Wechsel des AN würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung wegfallen. Bei unterschiedlichen ANs wird die Zuordnung der Verantwortlichkeiten erschwert, eine einheitliche Leistungserbingung ist unabdingbar. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen notwendig, welche vergütet werden müssten. Ein neuer AN würden zudem auch erhebliche zeitliche Auswirkungen auf den Terminplan haben, da dies umfangreiche Abstimmungen zwischen unserem bisherigen zuständigen AN und dem neuen AN mit sich ziehen würde. MKA1-74 Davon ausgehend, dass beim Wechsel des AN die Untersuchungen neu erstellt werden müssen, würden Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen erforderlich, welche vergütet werden müssten. MKA1-73 Davon ausgehend, dass beim Wechsel des AN die Untersuchungen neu erstellt werden müssen, würden Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen erforderlich, welche vergütet werden müssten. MKA1-72 Davon ausgehend, dass beim Wechsel des AN die Untersuchungen neu erstellt werden müssen, würden Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen erforderlich, welche vergütet werden müssten. MKA4-74 Davon ausgehend, dass beim Wechsel des AN die Untersuchungen neu erstellt werden müssen, würden Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen erforderlich, welche vergütet werden müssten.
- 27.05.2025 MKA 05-7.2 Bei einem Wechsel des AN würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen notwendig, welche vergütet werden müssten. Über den Generalplanervertrag kann hier auf Stundensätze zurückgegriffen werden, die durch den Wettbewerb entstanden und somit wirtschaftlich sind. Bei unterschiedlichen ANs wird die Zuordnung der Verantworltichkeiten erschwert, eine einheitliche Leistungserbingung ist unabdingbar MKA 05-7.3 Bei einem Wechsel des AN würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen notwendig, welche vergütet werden müssten. Über den Generalplanervertrag kann hier auf Stundensätze zurückgegriffen werden, die durch den Wettbewerb entstanden und somit wirtschaftlich sind. Bei unterschiedlichen ANs wird die Zuordnung der Verantworltichkeiten erschwert, eine einheitliche Leistungserbingung ist unabdingbar MKA 1 Bei einem Wechsel des AN würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung wegfallen. Bei unterschiedlichen ANs wird die Zuordnung der Verantwortlichkeiten erschwert, eine einheitliche Leistungserbingung ist unabdingbar. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen notwendig, welche vergütet werden müssten. Ein neuer AN würden zudem auch erhebliche zeitliche Auswirkungen auf den Terminplan haben, da dies umfangreiche Abstimmungen zwischen unserem bisherigen zuständigen AN und dem neuen AN mit sich ziehen würde. MKA3ABS: Bei einem Wechsel des AN würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung wegfallen. Bei unterschiedlichen ANs wird die Zuordnung der Verantwortlichkeiten erschwert, eine einheitliche Leistungserbingung ist unabdingbar. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen notwendig, welche vergütet werden müssten. Ein neuer AN würden zudem auch erhebliche zeitliche Auswirkungen auf den Terminplan haben, da dies umfangreiche Abstimmungen zwischen unserem bisherigen zuständigen AN und dem neuen AN mit sich ziehen würde.
- 26.05.2025 MKA 02-72 Das schalltechnische Geländemodell inkl. der Untersuchung zum gesetzlichen Schallschutzniveau für die Zugzahlen 2030 wurden durch den AN in der Lph 1+2 bereits erstellt. Davon ausgehend, dass beim Wechsel des AN das Modell sowie die Untersuchungen neu erstellt werden müssen, würden Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen erforderlich, welche vergütet werden müssten. MKA 02-73 Das schalltechnische Geländemodell inkl. der Untersuchung zum gesetzlichen Schallschutzniveau für die Zugzahlen 2030 wurden durch den AN in der Lph 1+2 bereits erstellt. Davon ausgehend, dass beim Wechsel des AN das Modell sowie die Untersuchungen neu erstellt werden müssen, würden Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen erforderlich, welche vergütet werden müssten. MKA 02-74 Das schalltechnische Geländemodell inkl. der Untersuchung zum gesetzlichen Schallschutzniveau für die Zugzahlen 2030 wurden durch den AN in der Lph 1+2 bereits erstellt. Davon ausgehend, dass beim Wechsel des AN das Modell sowie die Untersuchungen neu erstellt werden müssen, würden Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen erforderlich, welche vergütet werden müssten. MKA 32 Bei einem Wechsel des AN würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen notwendig, welche vergütet werden müssten. Über den Generalplanervertrag kann hier auf Stundensätze zurückgegriffen werden, die durch den Wettbewerb entstanden und somit wirtschaftlich sind. Bei unterschiedlichen ANs wird die Zuordnung der Verantworltichkeiten erschwert, eine einheitliche Leistungserbingung ist unabdingbar
- 23.05.2025 MKA 21 Das schalltechnische Geländemodell inkl. der Untersuchung zum Schallschutzniveau wurde durch den AN in der Lph 1+2 bereits erstellt. Davon ausgehend, dass beim Wechsel des AN das schalltechnische Geländemodell sowie die zusätzlichen Untersuchungen zu den Auswirkungen auf das Kriterium "es darf nicht lauter werden" neu erstellt werden müssen, würden Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen erforderlich, welche vergütet werden müssten. MKA 22 Das schalltechnische Geländemodell inkl. der Untersuchung zum Schallschutzniveau der Kernforderung 2 mit den Zugzahlen 2030 wurden durch den AN in der Lph 1+2 bereits erstellt. Davon ausgehend, dass beim Wechsel des AN das Modell sowie die Untersuchungen neu erstellt werden müssen, würden Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen erforderlich, welche vergütet werden müssten. MKA 23 Das schalltechnische Geländemodell inkl. der Untersuchung zum Schallschutzniveau der Kernforderung 2 mit den Zugzahlen 2030 wurden durch den AN in der Lph 1+2 bereits erstellt. Davon ausgehend, dass beim Wechsel des AN das Modell sowie die Untersuchungen neu erstellt werden müssen, würden Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen erforderlich, welche vergütet werden müssten. MKA 27 Das schalltechnische Geländemodell inkl. der Untersuchung zum Schallschutzniveau wurde durch den AN in der Lph 1+2 bereits erstellt. Davon ausgehend, dass beim Wechsel des AN das schalltechnische Geländemodell sowie die zusätzlichen Untersuchungen zu den Auswirkungen auf das Kriterium "es darf nicht lauter werden" neu erstellt werden müssen, würden Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen erforderlich, welche vergütet werden müssten.
- 13.05.2025 Original-Veröffentlichung
- 09.05.2025 MKA 03-74 Das schalltechnische Geländemodell inkl. der Untersuchung zum gesetzlichen Schallschutzniveau für die Zugzahlen 2030 wurden durch den AN in der Lph 1+2 bereits erstellt. Davon ausgehend, dass beim Wechsel des AN das Modell sowie die Untersuchungen neu erstellt werden müssen, würden Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen erforderlich, welche vergütet werden müssten. MKA 03-73 Das schalltechnische Geländemodell inkl. der Untersuchung zum gesetzlichen Schallschutzniveau für die Zugzahlen 2030 wurden durch den AN in der Lph 1+2 bereits erstellt. Davon ausgehend, dass beim Wechsel des AN das Modell sowie die Untersuchungen neu erstellt werden müssen, würden Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen erforderlich, welche vergütet werden müssten. MKA 03-72 Das schalltechnische Geländemodell inkl. der Untersuchung zum gesetzlichen Schallschutzniveau für die Zugzahlen 2030 wurden durch den AN in der Lph 1+2 bereits erstellt. Davon ausgehend, dass beim Wechsel des AN das Modell sowie die Untersuchungen neu erstellt werden müssen, würden Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen erforderlich, welche vergütet werden müssten.
- 24.03.2025 Original-Veröffentlichung
- 26.11.2024 MKA 25 - Bei einem Wechsel des AN würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen notwendig, welche vergütet werden müssten. Über den Generalplanervertrag kann hier auf Stundensätze zurückgegriffen werden, die durch den Wettbewerb entstanden und somit wirtschaftlich sind. Bei unterschiedlichen ANs wird due Zuordnung der Verantworltichkeiten erschwert, eine einheitliche Leistungserbingung ist unabdingbar
- 26.11.2024 MKA 31 - Bei einem Wechsel des AN würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen notwendig, welche vergütet werden müssten. Bei unterschiedlichen ANs wird die Zuordnung der Verantworltichkeiten erschwert, eine einheitliche Leistungserbingung ist unabdingbar.
- 22.11.2024 Original-Veröffentlichung
- 22.11.2024 MKA 26 - Bei einem Wechsel des AN würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen notwendig, welche vergütet werden müssten. Über den Generalplanervertrag kann hier auf Stundensätze zurückgegriffen werden, die durch den Wettbewerb entstanden und somit wirtschaftlich sind. Bei unterschiedlichen ANs wird due Zuordnung der Verantworltichkeiten erschwert, eine einheitliche Leistungserbingung ist unabdingbar.
- 13.09.2024 Original-Veröffentlichung
- 13.09.2024 MKA 09/ NA 69 - Das schalltechnische Geländemodell inkl. der Untersuchung zum gesetzlichen Schallschutzniveau für die vorherigen Zugzahlen 2030 wurden durch den AN bereits erstellt. Davon ausgehend, dass beim Wechsel des AN das Modell sowie die Untersuchungen neu erstellt werden müssen, würden Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen erforderlich, welche vergütet werden müssten.
- 12.09.2024 Original-Veröffentlichung
- 12.09.2024 NT 69 - Es ergeben sich ansonsten Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der Leistungen. (Kartierungen, Auswertung, Konflikteinschätzung und Variantenbetrachtung) Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs. Es würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen notwendig, welche vergütet werden müssten. Prinzipiell sind qualifizierte Kartierer für die speziellen angefragten Tier- und Pflanzenarten mit entsprechender Qualifikation nur für ein sehr hohes Honorar zu binden. Über den Generalplanervertrag kann hier auf Stundensätze zurückgegriffen werden, welche durch den Wettbewerb entstanden sind und somit wirtschaftlich sind. NT 70 - Es ergeben sich ansonsten Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der Leistungen. (Kartierungen, Auswertung, Konflikteinschätzung und Variantenbetrachtung) Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs.Es würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen notwendig, welche vergütet werden müssten. Prinzipiell sind qualifizierte Kartierer für die speziellen angefragten Tier- und Pflanzenarten mit entsprechender Qualifikation nur für ein sehr hohes Honorar zu binden. Über den Generalplanervertrag kann hier auf Stundensätze zurückgegriffen werden, welche durch den Wettbewerb entstanden sind und somit wirtschaftlich sind. NT 74 - Es ergeben sich ansonsten Schwierigkeiten beim Ineinandergreifen der Leistungen zwischen der Leitungsabfrage durch einen neuen AN und der bereits beauftragten Ingenieurgemeinschaft für die Objektplanung. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Leistungsablaufs. Es würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen notwendig, welche vergütet werden müssten. Über den Generalplanervertrag kann hier auf Stundensätze zurückgegriffen werden, welche durch den Wettbewerb entstanden sind und somit wirtschaftlich sind. MKA 20 - Bei einem Wechsel des AN würden beträchtliche Zusatzkosten entstehen, da Synergieeffekte durch eine einheitliche Leistungsdurchführung wegfallen. Zudem wären zusätzliche Abstimmungen notwendig, welche vergütet werden müssten. Über den Generalplanervertrag kann hier auf Stundensätze zurückgegriffen werden, die durch den Wettbewerb entstanden und somit wirtschaftlich sind. Bei unterschiedlichen ANs wird due Zuordnung der Verantworltichkeiten erschwert, eine einheitliche Leistungserbingung ist unabdingbar.
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