AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Betriebsarztleistung für die Stadtverwaltung Jena für 5 Jahre
Stammdaten
- Auftraggeber
- Stadtverwaltung Jena, Jena
- Veröffentlicht
- 18.06.2026
- Frist (Submission)
- 21.07.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 85120000 — Gesundheitswesen und Sozialwesen
- Branche
- Gesundheitswesen & Medizintechnik
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die arbeitsmedizinische Betreuung der Beschäftigten und Beamtinnen und Beamten der Stadtverwaltung Jena einschließlich der Eigenbetriebe jenarbeit, JenaKultur und Kommunale Immobilien Jena sowie der Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren der Stadt Jena. Die Leistungen sind unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften zu erbringen. Hierzu zählen insbesondere das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), die Biostoffverordnung sowie die einschlägigen Vorschriften und Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu erbringen. Zum Leistungsumfang gehören insbesondere die arbeitsmedizinische Grundbetreuung, die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgen, Eignungs- und Tauglichkeitsbeurteilungen, die Beratung des Arbeitgebers sowie der Beschäftigten in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und die Mitwirkung bei Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge. Bestandteil der Leistung ist ferner die Sicherstellung einer anlassbezogenen arbeitsmedizinischen Erstberatung in arbeitsbezogenen Krisen- und Belastungssituationen.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.01.2027
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 7 Wochen
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 21.07.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Thüringen, Weimar
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.