AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Unterstützenden Projektleitung und GU-Steuerung (U-PL) für das Bauvorhaben "Neues Gebäude Düsseldorf
Stammdaten
- Auftraggeber
- NRW.BANK AöR, Düsseldorf
- Veröffentlicht
- 23.06.2026
- Frist (Submission)
- 24.07.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 71541000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Beratung & Dienstleistungen
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Die NRW.BANK beabsichtigt auf dem Teil-Grundstück Düsseldorf, Haroldstraße 5, Gemarkung Neustadt, Flur 1, Flurstück 871 einen Neubau für den Standort Düsseldorf zu erstellen. Auf dem Gesamtgrundstück sollen neben dem Gebäude für die NRW.BANK auch ein Gebäude zur Unterbringung des Ministeriums der Finanzen sowie weiterer noch zu bestimmender Landesbehörden errichtet werden. Die voraussichtlich zu realisierende oberirdische Bruttogrundfläche beträgt insgesamt ca. 88.000 - 106.000 m². Der Neubau der NRW.BANK auf dem Teil-Grundstück mit einer Fläche von 8.760 m² wird ca. 53.700 m² BGF oberirdisch sowie rd. 500 PKW-Tiefgaragen-Stellplätze und rd. 250 Fahrradstellplätze für den Standort Düsseldorf umfassen. Das Gebäudeensemble der NRW.BANK besteht aus einem zweigeschossigen Sockelbau, auf dem im Norden ein Atriumbau mit ca. 40 m Höhe und im Süden ein Hochhaus mit ca. 99 m Höhe aufgesetzt wird . Unterhalb des Sockels sind 4/5 Untergeschosse geplant, in denen sich die Tiefgarage und Technikräume befinden. Für diese schlüsselfertige Bauleistung inklusive der Planungsleistung LPH 5 konnte im September 2025 ein Generalunternehmer in Form einer ARGE gebunden werden.
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 24.07.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Westfalen, Münster
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.