AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 01.07.2026 23:24 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-445683-2026/

B 281 bei Könitz, Brücke Bauwerk 02 über die DB Strecke 6383; Um- und Ausbau mit Bahnübergang-Beseitigung

Notice-ID: ted-445683-2026 · Procedure-ID: 43237353-e199-408a-aa39-fbf709a91d5f

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Stammdaten

Auftraggeber
Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr, Referat 41 - Neubau, Erfurt
Veröffentlicht
29.06.2026
Frist (Submission)
11.08.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
45221111 — Bauleistungen
Branche
Bauwesen & Infrastruktur
Geschätzter Wert
11.667.311 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

VP01- Neubau Brücke BW 02 über die DB Strecke 6383 bei Könitz: Zu vergeben ist die Bauleistung für den Neubau einer Straßenbrücke im Zuge der B281n über die DB Strecke 6383 bei Könitz. Das Bauwerk gründet im Bereich einer Altlast (ehemalige Hausmülldeponie), die im Rahmen der Maßnahme mit saniert werden soll. In Vorbereitung des separat und später anschließenden Streckenum- und Ausbaus sind Erdarbeiten / die Herstellung von Anschlussdämmen an das Bauwerk ebenfalls Bestandteil. Aufgrund des neuen Kreuzungsbauwerks gehören bahnseitige Anpassungen mit zur Bauleistung.

Vertragslaufzeit

Beginn
30.11.2026
Ende
06.12.2028

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
60 Tage
Bürgschaft
erforderlich

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Verfahren laufend

Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Thüringer Landesverwaltungsamt Vergabekammer, Weimar

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).