AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Rahmenvereinbarung zur Baumpflege auf städtischen Liegenschaften der Stadt Hamm
Stammdaten
- Auftraggeber
- Stadt Hamm, Bauverwaltungsamt, Zentrales Beschaffungsmanagement, Hamm
- Veröffentlicht
- 15.05.2026
- Frist (Submission)
- 08.07.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 77211400 — Landwirtschaft, Forst, Gartenbau
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV). — An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV). — An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV). — An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV). — An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV). — An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV). — An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV). — An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV). — An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV). — An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV). — An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV). — An den insgesamt ca. 62.200 Bäumen im Stadtgebiet der Stadt Hamm sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Pflegemaßnahmen und Baumfällungen durchzuführen. Die Leistungen sind nach den geltenden Richtlinien und Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Es gelten die "Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege)". Es gelten das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und im Besonderen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV).
Lose
12 Lose (max. 12 pro Bieter).
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.10.2026
- Ende
- 31.12.2027
- Verlängerungsoption
- bis zu 3× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 41 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 08.07.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster, Münster
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.