AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Ballistische Unterziehschutzwesten inkl. modulare Außentragehülle
Stammdaten
- Auftraggeber
- Logistik Zentrum Niedersachsen - Landesbetrieb, Hann. Münden
- Veröffentlicht
- 03.07.2026
- Frist (Submission)
- 30.09.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 35815100 — Sicherheits-, Feuerwehr- und Verteidigungsausrüstung
- Branche
- Verteidigung & Sicherheit
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersäch-sische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Auf-sichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung). In dieser Zuständigkeit umfasst der Auftrag den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) über die Lieferung von ballistischen Unterziehschutzwesten inkl. modulare Außentragehülle (mATH) für die Polizei Thüringen. Eine Teilvergabe von Einzelbestandteilen des BUZSW-Sets erfolgt nicht. Angebote für einzelne Komponenten des BUZSW-Sets werden nicht gewertet. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind den technischen Lieferbedingungen und dem Angebotsvordruck zu entnehmen.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 24 Monate
- Verlängerungsoption
- bis zu 2× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 53 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 30.09.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen, Lüneburg
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.