AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Tourismus Marketing GmbH Baden-Württemberg - Vergabe einer Rahmenvereinbarung für Agenturleistungen für digitales Marketing im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach VgV
Stammdaten
- Auftraggeber
- Tourismus Marketing GmbH Baden-Württemberg, Stuttgart
- Veröffentlicht
- 03.07.2026
- Frist (Submission)
- 03.08.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 79340000 — Unternehmensberatung und -dienstleistungen
- Branche
- Beratung & Dienstleistungen
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Die Tourismus Marketing GmbH Baden-Württemberg (TMBW) sucht einen langfristigen, strategischen Agenturpartner. Gemeinsam soll mit diesem durch den immer komplexer werdenden digitalen Raum in einem immer volatileren Marktumfeld navigiert werden. Die Agentur soll die TMBW strategisch für das digitale B2C-Marketing beraten und geeignete Maßnahmen umsetzen. Dies betrifft das gesamte digitale Ökosystem der TMBW (Kampagnen, Website, Social Media, Newsletter), welches orchestriert und optimiert werden soll. Das Urlaubsland Baden-Württemberg soll digital eine optimale Sichtbarkeit erreichen. Ein kanalübergreifender Ansatz ist unbedingt gewünscht. In diesem Vergabeverfahren soll der Bieter mit der entsprechend den Zuschlagskriterien überzeugenden Preis- Leistungsverhältnis für die Ausführung von digitalen Marketingmaßnahmen für das Urlaubsland Baden-Württemberg ermittelt und ausgewählt werden.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.01.2027
- Ende
- 31.12.2028
- Verlängerungsoption
- bis zu 2× verlängerbar
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 03.08.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.