AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Druck- und Konfektionierungsleistungen für die Bürgerschaftswahl 2027
Stammdaten
- Auftraggeber
- Statistisches Landesamt Bremen - Referat 11-Wahlamt Stadt Bremen, Bremen
- Veröffentlicht
- 10.07.2026
- Frist (Submission)
- 14.08.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 79823000 — Unternehmensberatung und -dienstleistungen
- Branche
- Büro & Verwaltung
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Die Freie Hansestadt Bremen - Statistisches Landesamt Bremen - Wahlamt - als Auftraggeber (AG) beabsichtigt den Abschluss eines Vertrages über Druck- und Konfektionierungsleistungen inkl. Lie-ferung für die Bürgerschafts- und Beirätewahl 2027 und die Wahl der Stadtverordnetenversamm-lung der Stadt Bremerhaven. Das Statistische Landesamt Bremen ist für die Vorbereitung und Organisation von Wahlen und Ab-stimmungen in Bremen zuständig. Zusammen mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven werden sämtliche politischen Wahlen auf Europa-, Bundes-, Landes- und Kommunalebene sowie Volksab-stimmungen im Land Bremen durchgeführt. Die Vergabe erfolgt in 2 Teillosen (siehe Leistungsbeschreibung, Ziffer 4.1 - Losaufteilung). Ziel dieser Ausschreibung ist es, geeignete Auftragnehmer (AN) für Druck- und Konfektionsdienst-leistungen für die Bürgerschaftswahl, die am 30. Mai 2027 stattfinden wird, zu beauftragen. Weitere Informationen zum Leistungsgegenstand entnehmen Sie bitte den Ziffern 4 ff. der Leis-tungsbeschreibung
Lose
2 Lose (max. 2 pro Bieter).
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 29.09.2026
- Ende
- 31.05.2027
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 62 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 14.08.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer der Freien Hansestadt Bremen bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung, Bremen
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.