AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Externe Belegannahme und -verarbeitung für die Rechnungsprüfung der AOK NordWest im Sinne des § 302 SGB V und § 105 SGB XI
Stammdaten
- Auftraggeber
- gkv informatik eGbR, Wuppertal
- Veröffentlicht
- 10.07.2026
- Frist (Submission)
- 10.08.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 72000000 — IT-Dienstleistungen
- Branche
- IT & Digitalisierung
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist die Belegannahme und -verarbeitung der Abrechnungsunterlagen, die nach den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 302 SGB V und § 105 SGB XI über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit "Sonstigen Leistungserbringern" einzureichen sind, und deren Digitalisierung. Es handelt sich hierbei um Belege aus dem Leistungsbereich Hilfsmittel, den allgemeinen Leistungen (Allergiebettwä-sche und Neurodermitis-Overall), dem Bereich Heilmittel (Gebärdendolmetscher), den ergän-zenden Leistungen zur Rehabilitation (Rehabilitationssport/Funktionstraining, Interdisziplinäre Frühförderung, Sozialmedizinische Nachsorge und Cochlea). Weiterhin wird die Annahme von Belegen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V sowie dem Bereich allgemeine Pflege SGB XI (die Kurzzeitpflege nach § 42 und die Teilstationäre Pflege nach § 41 inklusive der Zuschläge nach § 43b, die Verhinderungspflege nach § 39 sowie die Betreuungs- und Entlas-tungsleistungen nach § 45), nebst einer separaten Testphase vor Dienstleistungsbeginn ge-fordert.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 24 Monate
- Verlängerungsoption
- bis zu 2× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 3 Monate
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 10.08.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Bundes, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.