AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
SV-JWA-250804-003 - TW - RV Reha NTS 2026, Gutachterliche Abnahme vor Inbetriebnahme der Netzstation
Stammdaten
- Auftraggeber
- SWM Infrastruktur GmbH & Co. KG, München
- Veröffentlicht
- 04.08.2025
- Frist (Submission)
- 05.09.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 71300000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Sektorenrichtlinie
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Für bis zu 150 neu errichteten Netztrafostationen im Jahr soll über eine gutachterliche Prüfung bestätigt werden dass die Anlage den technischen Regelwerken entspricht wie z.B. der: DIN VDE Reihe 0100 Errichten von Niederspannungsanlagen, Einzelne Normenteile in der zum Prüfungszeitpunkt gültigen Fassung, DIN EN 61936-1 VDE 0101-1 Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen über 1 kV – Teil 1: Allgemeine Bestimmungen Starkstromanlagen mit Nennspannungen über 1kV“, 02/2023; Außerdem werden die zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen und Pläne der Prüfung zugrunde gelegt. Diese Unterlagen beinhalten schaltungstechnischen Unterlagen, IBS-Protokolle, Kabelprüfprotokolle, Erstprüfprotokolle usw.. Darüber hinausgehend soll zusätzlich die Einhaltung der TWA (Technisch, wirtschaftliche Ausführungsanforderungen) der Stadtwerke München geprüft werden. Hierzu sind folgende vorbereitenden Tätigkeiten notwendig: Detaillierte Sichtung der gesamten TWA Erstellung von Prüfgrundlagen auf Basis dieser TWA Abstimmung dieser Prüfgrundlagen mit dem Auftraggeber Diese TWA-Prüfgrundlagen werden bei den Prüfungen dann zusätzlich zu den technischen Normen und Richtlinien herangezogen.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 02.02.2026
- Ende
- 31.01.2027
- Verlängerungsoption
- bis zu 3× verlängerbar
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 05.09.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Regierung von Oberbayern, München
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.