AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YJ1H8JG/documents) · Abgerufen am 21.08.2026 06:26 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-517974-2024/

Gebäudereinigung UR und GLR

Notice-ID: ted-517974-2024 · Procedure-ID: 3c615366-eada-436b-bdac-e2f68de6dbe1

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Stammdaten

Auftraggeber
MD Medizinischer Dienst Bayern, München
Veröffentlicht
28.08.2024
Frist (Submission)
09.10.2024
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
90911200 — Abwasser, Abfall und Umwelt
Branche
Facility Management & Gebäudetechnik
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Der Medizinische Dienst Bayern benötigt die Unterhaltsreinigung (UR) für ihre Gebäude an verschiedenen Standorten - siehe hierzu Los 1 bis 8. Der Medizinische Dienst Bayern benötigt die Glas- und Rahmenreinigung (GLR) für ihre Gebäude an verschiedenen Standorten - siehe hierzu Los 9 bis 10. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Einzelraumkalkulation, aus der definierten Reinigungshäufigkeit und den Leistungsbeschreibungen. Die Reinigungsarbeiten sind nach der Leistungsbeschreibung und den Festlegungen dieses Vertrages samt Vertragsbestandteilen fachgerecht, fristgerecht, hygienisch und optisch einwandfrei auszuführen. Der AN hat die Leistungen unter Beachtung der geltenden Vorschriften zum Arbeitsschutz und der Unfallverhütung sowie der geltenden Hygienevorschriften auszuführen. Der AN ist zur Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Beschäftigten alleine verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Vorgaben aus - dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) (einschließlich hierzu erlassener Rechtsverordnungen) und einschlägigen Tarifverträgen, - den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsstättenverordnung und der Hygieneverordnung, - sonstigen Vorgaben der Bauämter, der Arbeitsschutz- und Gewerbeaufsichtsbehörden und - der jeweiligen Hausordnung des Objekts. — Der Medizinische Dienst Bayern benötigt die Unterhaltsreinigung (UR) für ihre Gebäude an verschiedenen Standorten - siehe hierzu Los 1 bis 8. Der Medizinische Dienst Bayern benötigt die Glas- und Rahmenreinigung (GLR) für ihre Gebäude an verschiedenen Standorten - siehe hierzu Los 9 bis 10. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Einzelraumkalkulation, aus der definierten Reinigungshäufigkeit und den Leistungsbeschreibungen. Die Reinigungsarbeiten sind nach der Leistungsbeschreibung und den Festlegungen dieses Vertrages samt Vertragsbestandteilen fachgerecht, fristgerecht, hygienisch und optisch einwandfrei auszuführen. Der AN hat die Leistungen unter Beachtung der geltenden Vorschriften zum Arbeitsschutz und der Unfallverhütung sowie der geltenden Hygienevorschriften auszuführen. Der AN ist zur Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Beschäftigten alleine verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Vorgaben aus - dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) (einschließlich hierzu erlassener Rechtsverordnungen) und einschlägigen Tarifverträgen, - den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsstättenverordnung und der Hygieneverordnung, - sonstigen Vorgaben der Bauämter, der Arbeitsschutz- und Gewerbeaufsichtsbehörden und - der jeweiligen Hausordnung des Objekts. — Der Medizinische Dienst Bayern benötigt die Unterhaltsreinigung (UR) für ihre Gebäude an verschiedenen Standorten - siehe hierzu Los 1 bis 8. Der Medizinische Dienst Bayern benötigt die Glas- und Rahmenreinigung (GLR) für ihre Gebäude an verschiedenen Standorten - siehe hierzu Los 9 bis 10. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Einzelraumkalkulation, aus der definierten Reinigungshäufigkeit und den Leistungsbeschreibungen. Die Reinigungsarbeiten sind nach der Leistungsbeschreibung und den Festlegungen dieses Vertrages samt Vertragsbestandteilen fachgerecht, fristgerecht, hygienisch und optisch einwandfrei auszuführen. Der AN hat die Leistungen unter Beachtung der geltenden Vorschriften zum Arbeitsschutz und der Unfallverhütung sowie der geltenden Hygienevorschriften auszuführen. Der AN ist zur Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Beschäftigten alleine verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Vorgaben aus - dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) (einschließlich hierzu erlassener Rechtsverordnungen) und einschlägigen Tarifverträgen, - den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsstättenverordnung und der Hygieneverordnung, - sonstigen Vorgaben der Bauämter, der Arbeitsschutz- und Gewerbeaufsichtsbehörden und - der jeweiligen Hausordnung des Objekts. — Der Medizinische Dienst Bayern benötigt die Unterhaltsreinigung (UR) für ihre Gebäude an verschiedenen Standorten - siehe hierzu Los 1 bis 8. Der Medizinische Dienst Bayern benötigt die Glas- und Rahmenreinigung (GLR) für ihre Gebäude an verschiedenen Standorten - siehe hierzu Los 9 bis 10. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Einzelraumkalkulation, aus der definierten Reinigungshäufigkeit und den Leistungsbeschreibungen. Die Reinigungsarbeiten sind nach der Leistungsbeschreibung und den Festlegungen dieses Vertrages samt Vertragsbestandteilen fachgerecht, fristgerecht, hygienisch und optisch einwandfrei auszuführen. Der AN hat die Leistungen unter Beachtung der geltenden Vorschriften zum Arbeitsschutz und der Unfallverhütung sowie der geltenden Hygienevorschriften auszuführen. Der AN ist zur Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Beschäftigten alleine verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Vorgaben aus - dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) (einschließlich hierzu erlassener Rechtsverordnungen) und einschlägigen Tarifverträgen, - den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsstättenverordnung und der Hygieneverordnung, - sonstigen Vorgaben der Bauämter, der Arbeitsschutz- und Gewerbeaufsichtsbehörden und - der jeweiligen Hausordnung des Objekts. — Der Medizinische Dienst Bayern benötigt die Unterhaltsreinigung (UR) für ihre Gebäude an verschiedenen Standorten - siehe hierzu Los 1 bis 8. Der Medizinische Dienst Bayern benötigt die Glas- und Rahmenreinigung (GLR) für ihre Gebäude an verschiedenen Standorten - siehe hierzu Los 9 bis 10. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Einzelraumkalkulation, aus der definierten Reinigungshäufigkeit und den Leistungsbeschreibungen. Die Reinigungsarbeiten sind nach der Leistungsbeschreibung und den Festlegungen dieses Vertrages samt Vertragsbestandteilen fachgerecht, fristgerecht, hygienisch und optisch einwandfrei auszuführen. Der AN hat die Leistungen unter Beachtung der geltenden Vorschriften zum Arbeitsschutz und der Unfallverhütung sowie der geltenden Hygienevorschriften auszuführen. Der AN ist zur Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Beschäftigten alleine verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Vorgaben aus - dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) (einschließlich hierzu erlassener Rechtsverordnungen) und einschlägigen Tarifverträgen, - den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsstättenverordnung und der Hygieneverordnung, - sonstigen Vorgaben der Bauämter, der Arbeitsschutz- und Gewerbeaufsichtsbehörden und - der jeweiligen Hausordnung des Objekts. — Der Medizinische Dienst Bayern benötigt die Unterhaltsreinigung (UR) für ihre Gebäude an verschiedenen Standorten - siehe hierzu Los 1 bis 8. Der Medizinische Dienst Bayern benötigt die Glas- und Rahmenreinigung (GLR) für ihre Gebäude an verschiedenen Standorten - siehe hierzu Los 9 bis 10. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Einzelraumkalkulation, aus der definierten Reinigungshäufigkeit und den Leistungsbeschreibungen. Die Reinigungsarbeiten sind nach der Leistungsbeschreibung und den Festlegungen dieses Vertrages samt Vertragsbestandteilen fachgerecht, fristgerecht, hygienisch und optisch einwandfrei auszuführen. Der AN hat die Leistungen unter Beachtung der geltenden Vorschriften zum Arbeitsschutz und der Unfallverhütung sowie der geltenden Hygienevorschriften auszuführen. Der AN ist zur Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Beschäftigten alleine verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Vorgaben aus - dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) (einschließlich hierzu erlassener Rechtsverordnungen) und einschlägigen Tarifverträgen, - den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsstättenverordnung und der Hygieneverordnung, - sonstigen Vorgaben der Bauämter, der Arbeitsschutz- und Gewerbeaufsichtsbehörden und - der jeweiligen Hausordnung des Objekts. — Der Medizinische Dienst Bayern benötigt die Unterhaltsreinigung (UR) für ihre Gebäude an verschiedenen Standorten - siehe hierzu Los 1 bis 8. Der Medizinische Dienst Bayern benötigt die Glas- und Rahmenreinigung (GLR) für ihre Gebäude an verschiedenen Standorten - siehe hierzu Los 9 bis 10. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Einzelraumkalkulation, aus der definierten Reinigungshäufigkeit und den Leistungsbeschreibungen. Die Reinigungsarbeiten sind nach der Leistungsbeschreibung und den Festlegungen dieses Vertrages samt Vertragsbestandteilen fachgerecht, fristgerecht, hygienisch und optisch einwandfrei auszuführen. Der AN hat die Leistungen unter Beachtung der geltenden Vorschriften zum Arbeitsschutz und der Unfallverhütung sowie der geltenden Hygienevorschriften auszuführen. Der AN ist zur Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Beschäftigten alleine verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Vorgaben aus - dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) (einschließlich hierzu erlassener Rechtsverordnungen) und einschlägigen Tarifverträgen, - den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsstättenverordnung und der Hygieneverordnung, - sonstigen Vorgaben der Bauämter, der Arbeitsschutz- und Gewerbeaufsichtsbehörden und - der jeweiligen Hausordnung des Objekts. — Der Medizinische Dienst Bayern benötigt die Unterhaltsreinigung (UR) für ihre Gebäude an verschiedenen Standorten - siehe hierzu Los 1 bis 8. Der Medizinische Dienst Bayern benötigt die Glas- und Rahmenreinigung (GLR) für ihre Gebäude an verschiedenen Standorten - siehe hierzu Los 9 bis 10. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Einzelraumkalkulation, aus der definierten Reinigungshäufigkeit und den Leistungsbeschreibungen. Die Reinigungsarbeiten sind nach der Leistungsbeschreibung und den Festlegungen dieses Vertrages samt Vertragsbestandteilen fachgerecht, fristgerecht, hygienisch und optisch einwandfrei auszuführen. Der AN hat die Leistungen unter Beachtung der geltenden Vorschriften zum Arbeitsschutz und der Unfallverhütung sowie der geltenden Hygienevorschriften auszuführen. Der AN ist zur Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Beschäftigten alleine verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Vorgaben aus - dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) (einschließlich hierzu erlassener Rechtsverordnungen) und einschlägigen Tarifverträgen, - den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsstättenverordnung und der Hygieneverordnung, - sonstigen Vorgaben der Bauämter, der Arbeitsschutz- und Gewerbeaufsichtsbehörden und - der jeweiligen Hausordnung des Objekts. — Der Medizinische Dienst Bayern benötigt die Unterhaltsreinigung (UR) für ihre Gebäude an verschiedenen Standorten - siehe hierzu Los 1 bis 8. Der Medizinische Dienst Bayern benötigt die Glas- und Rahmenreinigung (GLR) für ihre Gebäude an verschiedenen Standorten - siehe hierzu Los 9 bis 10. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Einzelraumkalkulation, aus der definierten Reinigungshäufigkeit und den Leistungsbeschreibungen. Die Reinigungsarbeiten sind nach der Leistungsbeschreibung und den Festlegungen dieses Vertrages samt Vertragsbestandteilen fachgerecht, fristgerecht, hygienisch und optisch einwandfrei auszuführen. Der AN hat die Leistungen unter Beachtung der geltenden Vorschriften zum Arbeitsschutz und der Unfallverhütung sowie der geltenden Hygienevorschriften auszuführen. Der AN ist zur Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Beschäftigten alleine verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Vorgaben aus - dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) (einschließlich hierzu erlassener Rechtsverordnungen) und einschlägigen Tarifverträgen, - den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsstättenverordnung und der Hygieneverordnung, - sonstigen Vorgaben der Bauämter, der Arbeitsschutz- und Gewerbeaufsichtsbehörden und - der jeweiligen Hausordnung des Objekts. — Der Medizinische Dienst Bayern benötigt die Unterhaltsreinigung (UR) für ihre Gebäude an verschiedenen Standorten - siehe hierzu Los 1 bis 8. Der Medizinische Dienst Bayern benötigt die Glas- und Rahmenreinigung (GLR) für ihre Gebäude an verschiedenen Standorten - siehe hierzu Los 9 bis 10. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Einzelraumkalkulation, aus der definierten Reinigungshäufigkeit und den Leistungsbeschreibungen. Die Reinigungsarbeiten sind nach der Leistungsbeschreibung und den Festlegungen dieses Vertrages samt Vertragsbestandteilen fachgerecht, fristgerecht, hygienisch und optisch einwandfrei auszuführen. Der AN hat die Leistungen unter Beachtung der geltenden Vorschriften zum Arbeitsschutz und der Unfallverhütung sowie der geltenden Hygienevorschriften auszuführen. Der AN ist zur Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Beschäftigten alleine verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Vorgaben aus - dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) (einschließlich hierzu erlassener Rechtsverordnungen) und einschlägigen Tarifverträgen, - den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsstättenverordnung und der Hygieneverordnung, - sonstigen Vorgaben der Bauämter, der Arbeitsschutz- und Gewerbeaufsichtsbehörden und - der jeweiligen Hausordnung des Objekts.

Lose

10 Lose.

Vertragslaufzeit

Periode
24 Monate

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
72 Tage

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Regierung von Oberbayern Vergabekammer Südbayern, München

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

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