AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Örtliche Bauüberwachung zum Vorhaben "Flächenberäumung Linienobjekte Tgb. Greifenhain
Stammdaten
- Auftraggeber
- Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH, Senftenberg
- Veröffentlicht
- 30.08.2024
- Frist (Submission)
- 01.10.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71247000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Örtliche Bauüberwachung zur Maßnahme "Flächenberäumung Linienobjekte Tagebau Greifenhain mit den Teilleistungen: - Kontrollbefahrungen - Veranlassung/Prüfung markscheiderische Vermessungsarbeiten - Überwachung Bauablauf - Führen des Bautagebuches - Kontrolle der monatlichen Leistungserfassung und Freigabe im AVA-System - Bewertung von Nachtragsangeboten - Teilnahme an regelmäßigen Bauberatungen - Mitwirken an Beweissicherungsverfahren - Prüfung der Abschlussdokumentation - Mitwirkung bei der Abnahme/Teilabnahme von Leistungen Die zu überwachende Bauleistung beinhaltet: - Beseitigung von Gras- und Strauchbewuchs, - Holzung und Rodung - Mulchen von Grünflächen - Müllberäumung und Entsorgung von Abfällen, - Rückbau Durchlässe, Fundamenten, Rohrleitung, Kabel usw. - Beräumung ehemaliger Gleisanlagen - Abbruch von Bauwerken - sonstige Leistungen, welche notwendig sind um sämtliche ehemaligen bergbaulichen Anlagen/Bauwerke zu beräumen - Erstellung Abschlussdokumentation/-en - Erstellung objektspezifische Beprobungskonzept/-e - Realisierung des Beprobungskonzeptes (Probennahme & laborative Analyse) - Erstellung eines Kontaminationsfreiheitsberichtes
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.02.2025
- Ende
- 31.12.2027
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 58 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 01.10.2024
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.