AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://ausschreibungen.landbw.de/Satellite/notice/CXUEYYDYTWUDFKEV/documents) · Abgerufen am 15.08.2026 09:31 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-560411-2026/

Beschaffung von Videokonferenzanlagen für Justizvollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg

Notice-ID: ted-560411-2026 · Procedure-ID: f7de7139-6b00-499a-82db-9f9e27c7a035

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Stammdaten

Auftraggeber
Land Baden-Württemberg vertreten durch das Oberlandesgericht Stuttgart, Stuttgart
Veröffentlicht
13.08.2026
Frist (Submission)
25.09.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
32232000 — Nachrichten- und Rundfunktechnik
Branche
IT & Digitalisierung
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Dies umfasst: - die Lieferung von Hardwarekomponenten, - die dauerhafte Überlassung von Steuerungssoftware, - die Installation und Integration von Hardware- und Softwarekomponenten, - die Instandhaltung von Hardwarekomponenten, - die regelmäßige Pflege von Softwarekomponenten und - die Erbringung weiterer hard- und softwarebezogener Dienstleistungen wie unter anderem die Organisation und Durchführung des (ganz oder teilweise erfolgenden) Umzugs bereits in Betrieb genommener Anlagen in einer im Einzelnen noch unbestimmten Mehrzahl von Sälen der baden-württembergischen Justizvollzugsanstalten.

Vertragslaufzeit

Periode
24 Monate

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
53 Tage

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Verfahren laufend

Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).