AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Pflegeleistungen sowie zugehöriger Dienstleistungen der Firma Red Hat GmbH für die Polizei NRW
Stammdaten
- Auftraggeber
- Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen, Duisburg
- Bezugsberechtigte
- Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen; Vergabemarktplatz NRW
- Veröffentlicht
- 12.08.2025
- Frist (Submission)
- 18.09.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 48200000 — Software
- Branche
- IT & Digitalisierung
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste beabsichtigt im Wege des vorliegenden offenen Verfahrens mit einem Wirtschaftsteilnehmer, eine Rahmenvereinbarung über Pflegeleistungen sowie dazugehörige Dienst-leistungen für Produkte des Unternehmens der Firma Red Hat GmbH als Standard oder Premium Subscriptions abzuschließen. Es muss für die Polizei in Nordrhein-Westfalen möglich sein, alle von der Firma Red Hat GmbH angebotenen Produkte und Leistungen in allen aktuellen und zukünftigen Versionen, sowie auch innerhalb der Vertragslauf-zeit neu hinzugefügten Produkte, aus der Rahmenvereinbarung mit dem zugesicherten Rabatt beziehen zu können. Der detaillierte Leistungsumfang ergibt sich aus den Angaben der Technischen Leistungsbeschrei-bung (Kapitel B), die Bestandteil dieser Ausschreibungsunterlagen ist. Die einzelnen Abrufe erfolgen über entsprechende EVB-IT Verträge. Die EVB-IT Verträge und EVB-IT AGB stehen unter www.cio.bund.de bereit.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 36 Monate
- Verlängerungsoption
- bis zu 1× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 77 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 18.09.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Rheinland c/o Bezirksregierung Köln, Köln
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.