AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Stromlieferung für die Abnahmestellen der 10 Ortsgemeinden, Stadt Osthofen, Verbandsgemeinde Wonnegau sowie der Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Wonnegau
Stammdaten
- Auftraggeber
- Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau, Osthofen
- Veröffentlicht
- 17.09.2025
- Frist (Submission)
- 17.10.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Nicht offenes Verfahren
- CPV-Code
- 09310000 — Erdöl, Strom und Energie
- Branche
- Energie & Umwelt
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Es handelt sich um 195 SLP-Abnahmestellen mit einem prognostizierten Verbrauch von ca. 95.000 kWh pro Jahr, 60 Abnahmestellen der Straßenbeleuchtung mit einem prognostizier-ten Verbrauch von ca. 350.000 kWh pro Jahr sowie 5 RLM-Abnahmestellen mit einem prog-nostizierten Verbrauch von ca. 560.000 kWh pro Jahr. Beschafft wird der Gesamtbedarf aller in den Anlagen Abnahmestellen benannten Abnahme-stellen. Nach dem Vorbild des eingestellten Stromliefervertrages werden jeweils für die ein-zelnen Ortsgemeinden, die Stadt Osthofen und die Verbandsgemeinde Wonnegau sowie die Abwassereinrichtung der Verbandsgemeinde Wonnegau gesonderte Stromlieferverträge ab-geschlossen. Bei den Ortsgemeinden wie auch bei der Stadt Osthofen wird in den Stromlie-ferverträgen berücksichtigt, dass dort aufgrund der jeweils abgeschlossenen Konzessionsver-träge Rabatte auf die Netznutzung eingeräumt werden. Die Lastgangdaten der RLM-Abnahmestellen 2024 und bis Juli 2025 sind als Vergabeunterla-gen Anlage Lastgangdaten eingestellt.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.01.2026
- Ende
- 31.12.2028
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 17.10.2025
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft, Mainz
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.