AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Heizung, Lüftung, Sanitär
Stammdaten
- Auftraggeber
- Gemeinde Neckartailfingen, Neckartailfingen
- Veröffentlicht
- 24.09.2025
- Frist (Submission)
- 27.10.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 45330000 — Bauleistungen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Die Gemeinde Neckartailfingen plant die Sanierung und Erweiterung der bestehenden Liebenauschule in Neckartailfingen. Der zweigeschossige Betonbau wurde im Jahr 1968/69 in Massivbauweise erstellt und 1981 um ein zweites Obergeschoss in Holzbauweise erweitert. Neben der Sanierung des Bestand wird das zweite Obergeschoss durch einen Neubau in Holz ersetzt und das Gebäude um ein zusätliches Treppenhaus mit Aufzug und WCs erweitert. Im Leistungsverzeichnis sind u. A. folgende Arbeiten beschrieben: Sanitär: 1 St Hauseinführung Trinkwasser DN40 ca. 14 St Durchlauferhitzer 3 St Kleinspeicher ca. 28 St Waschtisch ca. 19 St WC ca. 9 St Urinale 3 St Ausgussbecken ca. 390 m Edelstahl-Rohrleitung bis DN40 ca. 210 m Metallverbundrohr vorgedämmt ca. 180 m MW-Dämmung alukaschiert ca. 210 m Kautschukdämmung mit Umhüllung Heizung: 1 St Heizungsverteiler 6 Stutzen 2 St Pumpengruppe ca. 1550 m Edelstahl- Rohrleitungen bis DN65 ca. 290 m MW-Dämmung alukaschiert 220 m Kautschukdämmung mit Umhüllung ca. 14 St Vertikalheizkörper ca. 69 St Plattenheizkörper ca. 19 St Röhrenradiator 2 St Klima-Split-Anlage Lüftung: 3 St RLT als Deckengerät mit WRG 420 m³/h ca. 90 m Wickelfalzrohr ca. 24 m Flexrohr ca. 30 m Dämmung (MW oder Kautschuk) ca. 42 St Tellerventil ca. 36 St Schalldämpfer ca. 14 St Absperrklappe
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 02.02.2026
- Ende
- 17.03.2027
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 2 Monate
- Bürgschaft
- erforderlich
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 25.11.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.