AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Universität Stuttgart, Ersatzneubau Biotechnik Baustelleneinrichtung
Stammdaten
- Auftraggeber
- Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Universitätsbauamt Stuttgart und Hohenheim, Stuttgart
- Veröffentlicht
- 23.09.2026
- Frist (Submission)
- 23.10.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 45210000 — Bauleistungen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Geschätzter Wert
- 723.805 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Universitätsbauamt Stuttgart und Hohenheim, beabsichtigt auf dem Campus der Universität Stuttgart am Standort Vaihingen den Ersatzneubau eines Lehr- und Forschungsgebäudes für den Fachbereich Biotechnik. Das Baufeld liegt in unmittelbarer Nähe zum Allmandring 31, wo sich bereits weitere Institute der Biotechnik befinden. Der Neubau umfasst Labor- und Büroflächen für Forschung und Lehre sowie eine botanische Versuchsstation mit Gewächshausflächen und Klimakammern. Zudem wird die bestehende Tierhaltung aus dem Allmandring 31 und dem Pfaffenwaldring 57 im Neubau zusammengeführt. Dieser Ersatzneubau bildet den 1. Bauabschnitt. Am nördlichen Rand des Baufeldes verläuft ein bestehender Versorgungskanal des Universitätsgeländes, der durch entsprechende Bauwerksmaßnahmen überbaut und gesichert wird. Die vorliegende Ausschreibung beinhaltet die Baustelleneinrichtung und Baulogistikleistungen zur Erstellung des Ersatzneubaus für den Fachbereich Biotechnik.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 11.01.2027
- Ende
- 26.04.2030
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 54 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 23.10.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.