AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Realisierungswettbewerb "Erweiterung und Umbau der Alten Schule Werneck in ein Bürgerhaus
Stammdaten
- Auftraggeber
- Markt Werneck, Werneck
- Veröffentlicht
- 28.10.2024
- Frist (Submission)
- 27.11.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 71200000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Das bestehende Schulgebäude in der Schönbornstraße 40 der GemarkungWerneck soll saniert, erweitert und zu einem Bürgerhaus umgebaut werden.Neben einer möglichst flexiblen Raumgestaltung soll ein Bürgersaal mit einerKapazität bis zu 300 Personen als Stehempfang und bis zu 200 Personen bestuhltmitgeplant werden. Weitere Räume, wie Versammlungsräume, öffentliche undkulturelle Nutzungen, einen Bereich für Jugendliche, Schulungsräume, sowie allgemeine multifunktionale Räume sollen felxibel geplant undgenutzt werden. Das öffentlich zugängliche Gebäude muss in allen Geschossenbarrierefrei erschlossen werden.Die Freiraumgestaltung soll zweckmässig und der Nutzung entsprechendgestaltet werden. Neben den notwendigen Stellpätzen sollen hierAufenthalts- und Begegnungsbereiche ausgestaltet werden. Konzeptbedingtkönnen sich auch Raumnutzungen in den Außenraum hin erweitern.Die Zugangssituation auf das Wettbewerbsareal ist zu verbessern. Dem Arealdes neuen Bürgerhauses ist hier ein ansprechender Auftakt (Adressbildung)zu planen.Grundstücksfläche: ca. 7.000qmGeplante Kenngrößen:BGF: ca. 1.300qmNF: ca. 950qm
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 17.12.2024
- Ende
- 31.10.2025
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 27.11.2024
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergbekammer Nordbayern, Ansbach
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.