AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 22.06.2026 00:39 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-70798-2025/

331 – St. Anna Krankenhaus Sulzbach-Rosenberg – Sanierung – BA II, Gewerk 5041-02 Pflegearbeitseinheiten und Reinigungsgeräte

Notice-ID: ted-70798-2025 · Procedure-ID: 27e2dfea-cdd0-46ce-b80f-f747d8ac1cf4

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Stammdaten

Auftraggeber
St. Anna Krankenhaus Sulzbach-Rosenberg, Sulzbach-Rosenberg
Veröffentlicht
31.01.2025
Frist (Submission)
03.03.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
45215140 — Bauleistungen
Branche
Gesundheitswesen & Medizintechnik
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Am St. Anna Krankenhaus soll infolge des Abbruch eines Uraltbauteils (Bauteil 5) ein Teilneubau entstehen. Der Teilneubau (UG bis 3.OG, ca. 18 x 33 m; Teilunterkellert) grenzt an zwei Seiten unmittelbar an das 1980-1990 errichtete Bestandsgebäude an und schließt mit einem Flachdach ab. Die gesamte Baumaßnahme wird bei laufendem Betrieb des St. Anna Krankenhauses durchgeführt: Enthalten sind u.a. Leistungen für: Los 1 – 6x Pflegekombinationen mit Steckbeckenspüler Los 2 – 1x Reinigungs- und Desinfektionsgerät…

Lose

2 Lose (max. 2 pro Bieter).

Vertragslaufzeit

Beginn
09.06.2025
Ende
18.07.2025

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
60 Tage

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Vergabeergebnis liegt uns nicht vor

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Regierung von Mittelfranken, Vergabekammer Nordbayern, Ansbach

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).