AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://www.evergabe-online.de/tenderdocuments.html?id=551633) · Abgerufen am 02.10.2026 17:12 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-731930-2023/

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Notice-ID: ted-731930-2023 · Procedure-ID: 3a806444-39f5-4c08-978b-e85e3c36664c

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Stammdaten

Auftraggeber
Generalzolldirektion Zentrale Beschaffungsstelle der Bundesfinanzverwaltung, Offenbach a.M.
Veröffentlicht
30.11.2023
Frist (Submission)
02.01.2024
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
35000000 — Sicherheits-, Feuerwehr- und Verteidigungsausrüstung
Branche
Verteidigung & Sicherheit
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Mindestbestellmenge: 0 Stück Geschätzte Bestellmenge: 300 Stück Maximalbestellmenge: 330 Stück In Verbindung mit einer Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von 36 Monaten mit der Option der einmaligen Verlängerung um 12 Monate — Mindestbestellmenge: 0 Stück Geschätzte Bestellmenge: 240 Stück Maximalbestellmenge: 264 Stück In Verbindung mit einer Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von 36 Monaten mit der Option der einmaligen Verlängerung um 12 Monate — Mindestbestellmenge: 0 Stück Geschätzte Bestellmenge: 210 Stück Maximalbestellmenge: 231 Stück In Verbindung mit einer Rahmenvereinbarung mit einer Laufzeit von 36 Monaten mit der Option der einmaligen Verlängerung um 12 Monate

Lose

3 Lose.

Vertragslaufzeit

Beginn
01.02.2024
Ende
30.01.2027

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Bundes, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).