AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
bonnorange AöR - Dienstleistungsauftrag zur Sammlung und Verwertung von Alttextilien in zwei Losen
Stammdaten
- Auftraggeber
- bonnorange AöR, Bonn
- Veröffentlicht
- 27.10.2026
- Frist (Submission)
- 26.11.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 90510000 — Abwasser, Abfall und Umwelt
- Branche
- Entsorgung & Recycling
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
In Los 1 (Sammlung und Umschlag) übernimmt der Auftragnehmer die mindestens wöchentliche Leerung von derzeit 100 Alttextilcontainern mit Frontöffnung an 93 Standorten im Bonner Stadtgebiet (lose Sammlung in Säcken ohne Verpressung), einschließlich Standplatzreinigung und Füllgraddokumentation. Die erfassten Alttextilien sind trocken und sauber zu einer vom Auftragnehmer vorzuhaltenden, abfallrechtlich genehmigten zentralen Umschlaganlage im Umkreis von maximal 15 km (Luftlinie ab Lievelingsweg 110, 53119 Bonn) zu transportieren, dort vorab von groben Fehlwürfen (Restmüll, Elektrokleingeräte) zu befreien und in die von Los 2 gestellten Wechselbrücken zu verladen; die Vergütung erfolgt über einen Festpreis pro Behälterleerung unter Berücksichtigung sozialer Zuschlagskriterien. In Los 2 (Annahme, Sortierung und Verwertung) stellt der Auftragnehmer die erforderlichen Wechselbrücken an der Umschlaganlage aus Los 1 bereit, transportiert die übernommenen Mengen ab und führt sie nach amtlich geeichter Eingangsverwiegung einer eingehausten, trockenen Lagerung sowie einer materialschonenden Sichtung und Sortierung gemäß LAGA M 40 (Vorbereitung zur Wiederverwendung nach § 6 KrWG) durch einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb (oder gleichwertig gem. EfbV) zu; abgerechnet wird monatlich über einen Festpreis bzw. Erlös je Tonne inklusive jährlicher detaillierter Quoten- und Verwertungsbilanzen. Erhält ein Bieter den Zuschlag für beide Lose, entfällt die Pflicht zur Vorhaltung der Umschlaganlage samt Wechselbrückenlogistik zugunsten eines Direkttransports in die eigene Sortieranlage. — In Los 1 (Sammlung und Umschlag) übernimmt der Auftragnehmer die mindestens wöchentliche Leerung von derzeit 100 Alttextilcontainern mit Frontöffnung an 93 Standorten im Bonner Stadtgebiet (lose Sammlung in Säcken ohne Verpressung), einschließlich Standplatzreinigung und Füllgraddokumentation. Die erfassten Alttextilien sind trocken und sauber zu einer vom Auftragnehmer vorzuhaltenden, abfallrechtlich genehmigten zentralen Umschlaganlage im Umkreis von maximal 15 km (Luftlinie ab Lievelingsweg 110, 53119 Bonn) zu transportieren, dort vorab von groben Fehlwürfen (Restmüll, Elektrokleingeräte) zu befreien und in die von Los 2 gestellten Wechselbrücken zu verladen; die Vergütung erfolgt über einen Festpreis pro Behälterleerung unter Berücksichtigung sozialer Zuschlagskriterien. In Los 2 (Annahme, Sortierung und Verwertung) stellt der Auftragnehmer die erforderlichen Wechselbrücken an der Umschlaganlage aus Los 1 bereit, transportiert die übernommenen Mengen ab und führt sie nach amtlich geeichter Eingangsverwiegung einer eingehausten, trockenen Lagerung sowie einer materialschonenden Sichtung und Sortierung gemäß LAGA M 40 (Vorbereitung zur Wiederverwendung nach § 6 KrWG) durch einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb (oder gleichwertig gem. EfbV) zu; abgerechnet wird monatlich über einen Festpreis bzw. Erlös je Tonne inklusive jährlicher detaillierter Quoten- und Verwertungsbilanzen. Erhält ein Bieter den Zuschlag für beide Lose, entfällt die Pflicht zur Vorhaltung der Umschlaganlage samt Wechselbrückenlogistik zugunsten eines Direkttransports in die eigene Sortieranlage.
Lose
2 Lose (max. 2 pro Bieter).
Vertragslaufzeit
- Periode
- 24 Monate
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 25 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 26.11.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Westfalen, Münster
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.