AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Komm.ONE AöR - Europaweite Vergabe von Planungs- und Bauleistungen für die Realisierung eines Rechenzentrums
Stammdaten
- Auftraggeber
- Komm.ONE Anstalt des öffentlichen Rechts, Stuttgart
- Veröffentlicht
- 14.12.2023
- Frist (Submission)
- 19.01.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 45000000 — Bauleistungen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Die Komm.ONE plant die Errichtung eines neuen Rechenzentrums am Standort Renningen. Hintergrund ist, dass der alte Standort des Rechenzentrums in Stuttgart aufgegeben und in ein neues größeres, hochverfügbares und klimafreundliches Rechenzentrum verlagert werden soll. Das zu bebauende Grundstück in der Industriestraße 40-43 in 71272 Renningen (Flurstück 1459 und 1450/2) befindet sich im Eigentum der Komm.ONE. Das Grundstück mit einer Größe von ca. 11.000 m² ist sofort bebaubar. Abbruchmaßnahmen oder Altlastenbeseitigung fallen nicht an. Für den Neubau des Rechenzentrums sind insbesondere folgende Bauleistungen vorgesehen: - RZ IT-Leistung ca.5 MW (ca. 750 Racks), 16 IT-Räume - Kopfbau mit ca. 1000 m² Nutzfläche (Leitstand, Büros, Wareneingang, ...) - Planen und Bauen mit BIM - Errichtung der Gebäude und Außenanlagen inkl. Herrichten und Erschließung - Errichtung der technischen Gebäudeausrüstung (TGA) im N+N Design - Klimafreundlichkeit, PUE = 1,2 Im Übrigen wird auf die Unterlage "Projektbeschreibung RZ Neubau" (Anlage 3) sowie die Präsentation aus dem Markterkundungsgespräch vom 09./10. November 2023 verwiesen (Anlage 4).
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 19.01.2024
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.