AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://www.evergabe-online.de/tenderdocuments.html?id=708678) · Abgerufen am 13.10.2026 19:46 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-768558-2024/

Rahmenvereinbarung für Handgepäckkontrollspuren mit mindestens EDSCB C3

Notice-ID: ted-768558-2024 · Procedure-ID: 6b091689-bb50-4ed3-ae9e-8df015006de5

Zurück zur Vergabe

Stammdaten

Auftraggeber
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI, Bonn
Veröffentlicht
15.08.2024
Frist (Submission)
16.10.2024
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
38546000 — Labor-, optische und Präzisionsgeräte
Branche
Sonstiges
Geschätztes Rahmen-Volumen
567.055.380 € (frühestes Los — abweichende Werte je Los siehe „Lose im Detail")
Rechtsgrundlage
Verteidigung & Sicherheit

Beschreibung

Gegenstand des Loses 1 ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung von ca. 65 Handgepäckkontrollspuren inklusive deren Peripherie und dafür benötigten Zubehörs sowie deren Instandhaltung (Inspektion, Wartung und Instandsetzung). Die Handgepäckkontrollspuren müssen modular zusammensetzbar sein, um eine möglichst optimale Anpassung an die räumlichen Gegebenheiten des jeweiligen Installationsortes vornehmen zu können. Aus der Rahmenvereinbarung muss darüber hinaus der Abschluss von Instandhaltungsverträgen gemäß dem beiliegenden Instandhaltungsvertragsmuster (Dokument 16) abrufbar sein. Aus der Rahmenvereinbarung zu Los 1 kann bis zu einem Höchstwert von 148.783.695,00 EUR (netto; Summe für Lieferanteil und Instandhaltung) abgerufen werden. Der Höchstwert entspricht dem Schätzwert. Die vorstehend genannten Mengen sind fiktiv und dienen hier nur der Information. Die für die Kalkulation des Angebotspreises nötigen Informationen werden mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt gegeben. Bis zum vorgenannten Höchstwert können beliebige Mengen der vorgenannten Artikel/Leistungen aus der zuschließenden Rahmenvereinbarung abgerufen werden. Es besteht kein Anspruch auf gleichverteilte Abrufe aus der Rahmenvereinbarung. Die Auftraggeberin verpflichtet sich in Los 1 zur Abnahme eines Mindestauftragsvolumen von 7.500.000,00 EUR (netto). Die Auftragnehmerin hat keinen Anspruch auf Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung über das Mindestauftragsvolumen hinaus. Die Handgepäckkontrollspuren und deren Zubehör sind zu liefern und am jeweiligen Einsatzort betriebsfähig zu installieren. Darüber hinaus sind die Handgepäckkontrollspuren am jeweiligen Einsatzort instand zu halten, wenn für sie ein Instandhaltungsvertrag abgeschlossen worden ist. Der Leistungsumfang ergibt sich im Detail aus dem Inhalt der Rahmenvereinbarung und dessen Anlagen sowie den daraus erfolgenden Bestellungen (Lieferung als auch Instandhaltung). Es ist möglich, dass später ein kleinerer Kreis der Nutzer, welche Handgepäckkontrollspuren, Peripherie oder Zubehör aus den hier ausgeschriebenen Rahmenvereinbarungen erhalten, keinen Instandhaltungsvertrag auf der Basis des Instandhaltungsvertragsentwurfs abschließen wird. Sofern also beispielsweise aus der Rahmenvereinbarung von Los 1 und/oder Los 2 eine Handgepäckkontrollspur abgerufen wird, besteht kein Anspruch der Auftragnehmerin auf einen Abschluss eines Instandhaltungsvertrags und den Abruf von Instandhaltungsleistungen für diese Handgepäckkontrollspur. Die EDSCB müssen ein Tunnelmaß von mindestens 60 cm Breite x 40 cm Höhe aufweisen. Die EDSCB müssen spätestens mit der Abgabe des finalen Angebotes national zertifiziert sein. Die EDSCB müssen dafür unter anderem mindestens den EDSCB-Standard C3 erfüllen. Nach Kenntnis der Vergabestelle beabsichtigt die oberste Luftsicherheitsbehörde, im Laufe des Jahres 2025 die maßgeblichen Standards und weitergehenden Anforderungen für Sicherheitsausrüstung gemäß § 3 LuftSiAV anzupassen. Neu zu installierende EDSCB müssen mit Inkrafttreten der Regelung grundsätzlich mindestens den Standard C4 limited (inklusive Standard C3), und ggfs. auch G1 und APID Standard 2 erfüllen und dafür entsprechend national zertifiziert sein. EDSCB, die nach niedrigeren Standards national zertifiziert sind (z.B. nur C3) dürfen ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr neu installiert werden. Insofern kann es zur Umsetzung der geänderten gesetzlichen Vorgaben z.B. innerhalb einer Verhandlungsrunde notwendig werden, die vorgenannten Standards zur Mindestanforderung zu erheben. Die EDSCB müssen zum Zeitpunkt der Abgabe des Erstangebotes die Voraussetzungen für den anzeigepflichtigen Betrieb gemäß § 12 (1) Nr. 1 i. V. m. § 19 (1) Nr. 1a des Gesetzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG) erfüllen. Darüber hinaus muss für jede Handgepäckkontrollspur eine CE-Konformitätserklärung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (z.B. Maschinenrichtlinie) ausgestellt und der Auftraggeberin eine Ausfertigung überlassen werden. Jede aus den verschiedenen Modulen, deren Bestandteilen und der Peripherie gebildete Gesamtmaschine muss so ausgeführt sein, dass deren Nutzung als Arbeitsmittel gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) durch den Betreiber möglich ist. Die Auftragnehmerin übernimmt die Aufgaben des Herstellers im Sinne von Artikel 5 MaschRL 2006/42/EG, umgesetzt in nationales Recht durch das ProdSG in Verbindung mit der 9. ProdSV, für die in Verkehr zu bringende Gesamtmaschine. Alle in den Handgepäckkontrollspuren und deren Peripherie oder deren Zubehör verbauten IT-Systeme müssen die Anforderungen des IT-Grundschutzkompendiums erfüllen. — Gegenstand des Loses 2 ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung von ca. 188 Handgepäckkontrollspuren inklusive deren Peripherie und dafür benötigten Zubehörs sowie deren Instandhaltung (Inspektion, Wartung und Instandsetzung). Die Handgepäckkontrollspuren müssen modular zusammensetzbar sein, um eine möglichst optimale Anpassung an die räumlichen Gegebenheiten des jeweiligen Installationsortes vornehmen zu können. Aus der Rahmenvereinbarung muss darüber hinaus der Abschluss von Instandhaltungsverträgen gemäß dem beiliegenden Instandhaltungsvertragsmuster (Dokument 16) abrufbar sein. Aus der Rahmenvereinbarung zu Los 2 kann bis zu einem Höchstwert von 418.271.685,00 EUR (netto; Summe für Lieferanteil und Instandhaltung) abgerufen werden. Der Höchstwert entspricht dem Schätzwert. Die vorstehend genannten Mengen sind fiktiv und dienen hier nur der Information. Die für die Kalkulation des Angebotspreises nötigen Informationen werden mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt gegeben. Bis zum vorgenannten Höchstwert können beliebige Mengen der vorgenannten Artikel/Leistungen aus der zuschließenden Rahmenvereinbarung abgerufen werden. Es besteht kein Anspruch auf gleichverteilte Abrufe aus der Rahmenvereinbarung. Die Auftraggeberin verpflichtet sich in Los 2 zur Abnahme eines Mindestauftragsvolumen von 21.000.000,00 EUR (netto). Die Auftragnehmerin hat keinen Anspruch auf Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung über das Mindestauftragsvolumen hinaus. Die Handgepäckkontrollspuren und deren Zubehör sind zu liefern und am jeweiligen Einsatzort betriebsfähig zu installieren. Darüber hinaus sind die Handgepäckkontrollspuren am jeweiligen Einsatzort instand zu halten, wenn für sie ein Instandhaltungsvertrag abgeschlossen worden ist. Der Leistungsumfang ergibt sich im Detail aus dem Inhalt der Rahmenvereinbarung und dessen Anlagen sowie den daraus erfolgenden Bestellungen (Lieferung als auch Instandhaltung). Es ist möglich, dass später ein kleinerer Kreis der Nutzer, welche Handgepäckkontrollspuren, Peripherie oder Zubehör aus den hier ausgeschriebenen Rahmenvereinbarungen erhalten, keinen Instandhaltungsvertrag auf der Basis des Instandhaltungsvertragsentwurfs abschließen wird. Sofern also beispielsweise aus der Rahmenvereinbarung von Los 1 und/oder Los 2 eine Handgepäckkontrollspur abgerufen wird, besteht kein Anspruch der Auftragnehmerin auf einen Abschluss eines Instandhaltungsvertrags und den Abruf von Instandhaltungsleistungen für diese Handgepäckkontrollspur. Die EDSCB müssen ein Tunnelmaß von mindestens 60 cm Breite x 40 cm Höhe aufweisen. Die EDSCB müssen spätestens mit der Abgabe des finalen Angebotes national zertifiziert sein. Die EDSCB müssen dafür unter anderem mindestens den EDSCB-Standard C3 erfüllen. Nach Kenntnis der Vergabestelle beabsichtigt die oberste Luftsicherheitsbehörde, im Laufe des Jahres 2025 die maßgeblichen Standards und weitergehenden Anforderungen für Sicherheitsausrüstung gemäß § 3 LuftSiAV anzupassen. Neu zu installierende EDSCB müssen mit Inkrafttreten der Regelung grundsätzlich mindestens den Standard C4 limited (inklusive Standard C3), und ggfs. auch G1 und APID Standard 2 erfüllen und dafür entsprechend national zertifiziert sein. EDSCB, die nach niedrigeren Standards national zertifiziert sind (z.B. nur C3) dürfen ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr neu installiert werden. Insofern kann es zur Umsetzung der geänderten gesetzlichen Vorgaben z.B. innerhalb einer Verhandlungsrunde notwendig werden, die vorgenannten Standards zur Mindestanforderung zu erheben. Die EDSCB müssen zum Zeitpunkt der Abgabe des Erstangebotes die Voraussetzungen für den anzeigepflichtigen Betrieb gemäß § 12 (1) Nr. 1 i. V. m. § 19 (1) Nr. 1a des Gesetzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG) erfüllen. Darüber hinaus muss für jede Handgepäckkontrollspur eine CE-Konformitätserklärung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (z.B. Maschinenrichtlinie) ausgestellt und der Auftraggeberin eine Ausfertigung überlassen werden. Jede aus den verschiedenen Modulen, deren Bestandteilen und der Peripherie gebildete Gesamtmaschine muss so ausgeführt sein, dass deren Nutzung als Arbeitsmittel gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) durch den Betreiber möglich ist. Die Auftragnehmerin übernimmt die Aufgaben des Herstellers im Sinne von Artikel 5 MaschRL 2006/42/EG, umgesetzt in nationales Recht durch das ProdSG in Verbindung mit der 9. ProdSV, für die in Verkehr zu bringende Gesamtmaschine. Alle in den Handgepäckkontrollspuren und deren Peripherie oder deren Zubehör verbauten IT-Systeme müssen die Anforderungen des IT-Grundschutzkompendiums erfüllen.

Lose

2 Lose (max. 2 pro Bieter).

Lose im Detail

Dieses Verfahren ist in 2 Lose unterteilt — mit unterschiedlichen Auftragswerten je Los. Maßgeblich ist jeweils das Los, das Sie bearbeiten.

Los 1 — Rahmenvereinbarung 53419

Geschätzter Wert
148.783.694 €

Los 2 — Rahmenvereinbarung 53472

Geschätzter Wert
418.271.685 €

Vertragslaufzeit

Periode
24 Monate
Verlängerungsoption
bis zu 5× verlängerbar

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Bundes, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).