AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Drehleiterfahrzeug - Feuerwehr
Stammdaten
- Auftraggeber
- Magistrat der Stadt Stadtallendorf, Stadtallendorf
- Veröffentlicht
- 16.02.2024
- Frist (Submission)
- 20.03.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 34144211 — Transportmittel
- Branche
- Fahrzeuge & Fuhrpark
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Allgemeine Angebotsbestandteile Unter Beachtung der unten angeführten technischen Richtlinien, bitten wir um Abgabe eines Angebotes für ein Drehleiterfahrzeug gemäß der nachfolgenden/beigefügten Leistungsbeschreibung. Das Fahrzeug muss zum Zeitpunkt der Auslieferung: • Fabrikneu sein und dem aktuellen technischen Entwicklungstand entsprechen • Alle EN- und DIN-Normen das Fahrzeug, die Ausstattung oder die Ausrüstung betreffend im Besonderen: • Feuerwehrfahrzeuge - Nomenklatur und Bezeichnung - DIN EN1846-1 • Feuerwehrfahrzeuge - Allg. Anforderungen Sicherheit und Leistung DIN EN1846-2 • Feuerwehrfahrzeuge – festeingebaute Ausrüstung, Anforderungen Sicherheit und Leistung nach DIN EN1846-3 DIN-Norm 14679 • DIN 14 502 - Allgemeine Anforderungen Feuerwehrfahrzeuge, aktueller Stand • Vorschriften über elektrische Anlagen VDE- / DIN-Normen • EG Maschinenrichtlinie • Produktsicherheitsgesetz • EG EMV - Verträglichkeit 89/336/EWG • Anerkannte Regeln der Technik • Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO BRD • Alle Unfallverhütungsvorschriften des GUV, der UKBW, sowie der BG, die den Lieferumfang tangieren • Von der Landesabnahmestelle für Feuerwehrfahrzeuge Hessen abgenommen sein • Vor Übergabe an die Feuerwehr mängelfrei sein
Lose
2 Lose.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 36 Monate
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 56 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 20.03.2024
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Regierungspräsidium Darmstadt, Darmstadt
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.