Tariftreue / Tariftreuegesetz
Tariftreue bezeichnet die Pflicht, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge bestimmte tarifliche oder gesetzliche Mindestentgelte zu zahlen. Ob und in welchem Umfang sie gilt, hängt vom jeweiligen Landesvergabegesetz bzw. von künftigen bundesrechtlichen Regelungen ab.
Tariftreue verpflichtet Unternehmen, bei öffentlichen Aufträgen ihren Beschäftigten mindestens ein festgelegtes Entgelt (z. B. einen einschlägigen Tariflohn oder ein vergabespezifisches Mindestentgelt) zu zahlen. Der Nachweis erfolgt meist über eine Verpflichtungserklärung mit dem Angebot.
Wo gilt Tariftreue?
Tariftreue-Anforderungen ergeben sich nicht aus einem einheitlichen Bundesgesetz, sondern überwiegend aus den Landesvergabegesetzen / Tariftreue- und Vergabegesetzen der Länder — diese sind unterschiedlich ausgestaltet, und nicht jedes Bundesland kennt umfassende Regelungen. Ein bundesweites Bundestariftreuegesetz war Gegenstand politischer Vorhaben; maßgeblich ist stets die jeweils geltende Fassung. Welche konkreten Anforderungen gelten, ergibt sich aus den Vergabeunterlagen des einzelnen Verfahrens.
Bedeutung für Bieter
Fehlt eine geforderte Tariftreue- oder Mindestlohn-Erklärung, kann das Angebot ausgeschlossen werden. Bieter sollten die geforderten Erklärungen daher vollständig und korrekt abgeben.
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