Vertragsänderung im Vergaberecht
Eine Vertragsänderung im Vergaberecht ist eine wesentliche Abweichung vom ursprünglich ausgeschriebenen Vertrag. Wesentliche Änderungen können vergaberechtlich zu einer pflichtigen Neuausschreibung führen.
Nach § 132 GWB sind Änderungen eines bereits geschlossenen öffentlichen Auftrags grundsätzlich nur in engen Grenzen zulässig. Die Regelung dient dem Schutz des Wettbewerbs: Eine Vergabe darf nicht durch nachträgliche Vertragsänderungen ihren ursprünglichen Charakter verlieren.
Wann ist eine Änderung wesentlich?
Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn sie:
- Bedingungen einführt, die andere Bewerber zum Verfahren zugelassen oder den Zuschlag an einen anderen Bieter ermöglicht hätten
- das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags zugunsten des Auftragnehmers verschiebt
- den Anwendungsbereich des Vertrags erheblich erweitert
- einen Wechsel des Auftragnehmers vorsieht
Erlaubte Änderungen
Nicht-wesentliche Änderungen sind ohne neues Verfahren möglich. Auch bestimmte Konstellationen sind zulässig:
- De-minimis: Änderungen unter 10 % (Liefer-/Dienstleistungen) bzw. 15 % (Bau) des ursprünglichen Auftragswerts und unterhalb der Schwellenwerte
- Im Vertrag bereits vorgesehene Anpassungsklauseln (Preisgleitklauseln, Optionen)
- Zusatzleistungen vom selben Auftragnehmer, wenn ein Wechsel unwirtschaftlich wäre
- Unvorhersehbare Umstände (max. 50 % des ursprünglichen Auftragswerts)
Risiko unzulässiger Vertragsänderungen
Wird ein Vertrag wesentlich geändert, ohne dass eine der Ausnahmen greift, liegt ein de facto neuer öffentlicher Auftrag vor, der ohne Vergabeverfahren erteilt wurde. Dies kann zur Unwirksamkeit der Änderung führen und ein Nachprüfungsverfahren auslösen.
Indikator im AusschreibungsRadar
AusschreibungsRadar erfasst Vertragsmodifikations-Notices (TED-Code cont-modif) und ordnet sie nach Änderungstyp. Im Auftraggeber-Profil wird der Anteil substantieller Vertragsmodifikationen als Risiko-Indikator angezeigt.
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