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Extrem seltene Zuflüsse zur Stauanlagenbemessung
Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen · Pirna · Sachsen · Anstalt des öffentlichen Rechts (Land)
Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenExtrem seltene Zuflüsse zur Stauanlagenbemessung🏆 TU Dresden, Professur Hydrologie · Dresden
- TU Dresden, Professur Hydrologie · Dresden
Das Wichtigste auf einen Blick
KI-generiert- Gegenstand der Ausschreibung sind Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen zur Ermittlung von extrem seltenen Zuflüssen für die Stauanlagenbemessung.
- Der Auftraggeber ist die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen.
- Der CPV-Code 73110000 deutet auf Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen hin.
- Es handelt sich um eine Vergabe im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung.
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Beschreibung
Extrem seltene Zuflüsse zur Stauanlagenbemessung
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
entfällt
Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis
Preis 100%
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Verfahren vor der Vergabekammer (§ 160 GWB) Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Eingegangene Angebote
Dies sind die je Los eingegangenen Angebotswerte. Wer den Zuschlag erhalten hat, steht im Vergabe-Ergebnis oben bzw. im Vergabe-Status (Sidebar) — die einzelnen Angebote sind in der Bekanntmachung jedoch keinem namentlichen Bieter zugeordnet.
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Auftrag wurde zugeschlagen
Auftragnehmer TU Dresden, Professur HydrologieZuschlagswert 291.200 €1 Veröffentlichung
- 21.07.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
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