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Rahmenvereinbarung über die Lieferung eines Verfahrens zur Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Wahlen
ekom21 – Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen · Gießen · Hessen
Beschreibung
Die ekom21 erwägt die Beschaffung eines Wahlverfahrens zur Planung und Durchführung von Wahlen ab dem 01.06.2026. Die Rahmenvereinbarung soll – ohne Begründung einer Abnahmeverpflichtung – den bedarfsgerechten Abruf von in diesem Kontext stehenden Lieferungen und Leistungen abdecken. Dies umfasst insbesondere die Lizenzierung und die Softwarepflege des Wahlverfahrens sowie weitere Unterstützungsleistungen. Der Betrieb des Wahlverfahren soll im ekom21-eigenen Rechenzentrum erfolgen. Das Wahlverfahren muss rechenzentrums- und mandantenfähig sein sowie autonom Vor-Ort beim Kunden installiert werden können. Ferner muss ein Mischbetrieb (Teile der Installation im Rechenzentrum, Teile beim Kunden) möglich sein. Es ist beabsichtigt, den Auftrag an den in der Bekanntmachung angegebene Auftragnehmer zu vergeben.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: IT & Digitalisierung
Das Wichtigste auf einen Blick
- Beschaffung eines Wahlverfahrens zur Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Wahlen.
- Umfasst Lizenzierung, Softwarepflege und weitere Unterstützungsleistungen.
- Das Wahlverfahren muss rechenzentrums- und mandantenfähig sein und kann im Mischbetrieb installiert werden.
- Rahmenvereinbarung mit bedarfsgerechtem Abruf ab 01.06.2026.
- Es handelt sich um ein Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb.
Gegenstand der Ausschreibung ist die Beschaffung eines Wahlverfahrens inklusive Lizenzierung, Softwarepflege und Unterstützungsleistungen.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Der Auftraggeber ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem Zuschlag eine Wartefrist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten, bevor er den Vertrag abschließt. Innerhalb dieser Zeit kann die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, auf Antrag eines Betroffenen bei der zuständigen Vergabekammer nachgeprüft werden. § 135 GWB lautet: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
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1 Veröffentlichung
- 13.05.2026 Original-Veröffentlichung aktuell
Preiseinschätzung
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Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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